Art. 1 § 7 Übertritt von der Fachschule eines Landes in die eines anderen Landes — Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Die in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandten Fachrichtung eines anderen Landes nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
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