Art. 1 § 4 Aufnahmevoraussetzungen — Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Voraussetzungen für die Aufnahme in die land- und forstwirtschaftliche Fachschule sind zumindest
1. körperliche und geistige Eignung und
2. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 3 Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht.
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