Art. 1 § 9 Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze — Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
(1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 sind innerhalb eines Jahres nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 zu erlassen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden