(1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 sind innerhalb eines Jahres nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 zu erlassen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
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