(1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände zumindest vorzusehen:
1. Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde sowie Bewegung und Sport;
2. die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.
(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 3 Abs. 4), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
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