§ 27 Weisung — AMA-Gesetz 1992
Gliederung
3. Abschnitt Personal
§ 27 Weisung
Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.
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