(1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 ist die Bundesregierung betraut.
(2) Soweit in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit deren Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch,
1. die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister,
2. die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen, die Bundesregierung
betraut.
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