§ 23 Sachverständige — AMA-Gesetz 1992
Gliederung
3. Abschnitt Personal
§ 23 Sachverständige
Der Vorstand kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats Sachverständige mit der Durchführung von Erhebungen oder Kontrollen beauftragen, soweit diese Aufgaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von Bediensteten der AMA erfüllt werden können.
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