§ 41 Personenbezogene Bezeichnungen — AMA-Gesetz 1992
Gliederung
3. Abschnitt Personal
Erste Organe
§ 41 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.
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