(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten. Liegt an dem der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen 31.3. bzw. 30.9. der 6-Monats-Euribor über einem Wert von 2,5 vH, so entfällt auf Förderungsdauer die Verzinsung; dies gilt nicht für Mietwohnungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2.
(3) Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach der gänzlichen Rückzahlung der gemäß § 3 Abs. 3 in Anspruch genommenen Darlehen bzw. der Eigenmittel in halbjährlichen Pauschalraten im Ausmaß des höchsten bis dahin geleisteten Betrages für die halbjährliche Abstattung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 3 bzw. der Eigenmittel, zumindest aber in einer Höhe, dass die Darlehenslaufzeit nach 40 Jahren endet. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 4 Gesamtbaukosten
…Gesamtbaukosten § 4. (1) Gesamtbaukosten im Sinne des I. Hauptstückes sind: 1. die Kosten der Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern, die Kosten der Errichtung…
§ 5 Grundsätze für die Gewährung einer Förderung und Eigentumsbeschränkung
…Übertragung des Eigentums einer Fläche in Gebieten für geförderten Wohnbau gemäß § 6 Abs. 6a in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. d sowie § 4 Abs. 2 Punkt C lit. a und c der Bauordnung für Wien zur Errichtung und…
§ 2 Begriffsbestimmungen
… a und c der Bauordnung für Wien ergibt, seit der Gewährung einer Förderung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 40 Jahre noch nicht abgelaufen sind; f) die unter lit. a bis d angeführten Kriterien gelten auch für Geschäftsräume, Heime und Eigenheime…
§ 14 Zuschüsse
…das Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde. (3) Baukostenzuschüsse können als Fixbetrag oder abhängig von den Baukosten gewährt werden. (4) Die Baukostenzuschüsse sind in sinngemäßer Anwendung des § 13 zurückzufordern, wenn Gründe des Abs. 2 vorliegen. (5) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung…
WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 4
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2. (2) Das Förderu…
§ 1 Angemessene Gesamtbaukosten
…Angemessene Gesamtbaukosten § 1. (1) Die angemessenen Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 sind im Wege der Vergabe von Leistungen gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im…
§ 6a
…nach § 1 Abs. 2 – beträgt, b) der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und c) als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß § 63 Abs. …
Rückverweise