Vorwort
§ 1
§ 1 Gebührenarten
Die Gebühr ist zu entrichten in Form
1. einer Pauschalgebühr (§ 2);
2. einer Zeitgebühr (§ 3);
3. von Zuschlägen (§ 4).
§ 2
§ 2 Pauschalgebühr
(1) Die Pauschalgebühr ist je Einheit zu entrichten. Eine Einheit umfasst jeweils:
1. ein Rind über 8 Monate;
2. zwei Rinder unter 8 Monate;
3. zwei Stück Schwarzwild;
4. drei Schweine;
5. sechs Schafe;
6. sechs Ziegen;
7. sechs Stück Farm- oder Großwild (außer Schwarzwild);
8. Kombinationen aus Teilen der Einheiten gemäß Z 2 bis 7.
(2) Die Pauschalgebühr beträgt für die erste Einheit 36,40 Euro und für die zweite bis sechste Einheit (Folgepauschalen) jeweils 13,70 Euro.
(3) Mit der Pauschalgebühr werden die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die erforderliche Zeit der Dokumentation und die Rüstzeit, die Fleischuntersuchungen im Rahmen der mobilen Schlachtung sowie die erforderlichen Trichinenuntersuchungen nach der Verdauungsmethode abgegolten.
(4) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist nur zur Hälfte zu entrichten, wenn höchstens die Hälfte der Tiere dieser Einheit untersucht wird.
(5) Die Pauschalgebühr ist zur Hälfte zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung, nicht jedoch die Fleischuntersuchung, durchgeführt wird.
(6) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist auch zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund einer nach der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO) angemeldeten Schlachttieruntersuchung zur Schlachtstätte begeben hat, diese aber nicht vornehmen kann, weil die Unternehmerin/der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will.
(7) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Pauschalgebühr
1. an Samstagen zwischen 5:30 Uhr und 19:30 Uhr um 50 %,
2. an Werktagen zwischen 19:30 Uhr und 5:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 100 %.
(8) Findet die Fleischuntersuchung nach einer mobilen Schlachtung gemeinsam mit der Fleischuntersuchung nach einer routinemäßigen Schlachtung statt, ist hiefür die Hälfte der Folgepauschale gemäß Abs. 2 Z 2 zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024
§ 3
§ 3 Zeitgebühr
(1) Die Zeitgebühr ist zu entrichten für
1. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von mehr als sechs Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 in einem Schlachtvorgang;
2. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Tierarten, die in § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind;
3. Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß § 54 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG);
4. Probenahmen und Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 LMSVG;
5. dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten, wie verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromausfall, Hygienemängel.
6. die Schlachttieruntersuchung und die Überwachung der Schlachtung bei der mobilen Schlachtung.
(2) Die Höhe der Zeitgebühr beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jedes amtliche Fleischuntersuchungsorgan je angefangene Viertelstunde 24,00 Euro. Die ersten fünf Minuten der letzten angefangenen Viertelstunde lösen keine Gebührenpflicht aus.
(3) Die Höhe der Zeitgebühr für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG beträgt je angefangene Viertelstunde 24,00 Euro. Diese Zeit umfasst auch die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, so ist die Zeitgebühr in Höhe der für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns tatsächlich aufgewendeten Zeit zu entrichten.
(4) Bei der Berechnung der Zeitgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der Untersuchungszeit eine Rüstzeit von 10 Minuten zuzurechnen.
(5) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Zeitgebühr
1. an Samstagen zwischen 5:30 Uhr und 19:30 Uhr um 50 %,
2. an Werktagen zwischen 19:30 Uhr und 5:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 100 %.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024
§ 4
§ 4 Zuschläge
(1) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für geschlachtete Tiere ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten:
1. Rinder und Einhufer: 0,90 Euro je Tier;
2. Schweine: 0,20 Euro je Tier;
3. Schafe, Ziegen, Farm- und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,30 Euro je Tier;
4. Geflügel:
a) 2,00 Euro je 1000 Stück Hühner und Wildgeflügel;
b) 2,00 Euro je 100 Stück Puten;
5. Kaninchen und Hasenartige: 1,00 Euro je 100 Stück.
(2) Für Probenahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG ist ein Zuschlag von 7,40 Euro je beprobtem Tier und Schlachttierkörper zuzüglich der Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG oder der Untersuchungsanstalten der Länder zu entrichten. Der Zuschlag ist zu tragen,
1. wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird;
2. für weiterführende Untersuchungen zur Abklärung von Rückständen gemäß § 11 Abs. 2 FlUVO unbeschadet des Untersuchungsergebnisses;
3. für mikrobiologische Fleischuntersuchungen außerhalb des Schlachthofes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO.
(3) Für jedes Untersuchungsorgan ist pro Schlacht- und Kontrollvorgang sowie in den Fällen des § 2 Abs. 6 ein pauschalierter Aufwandersatz in Höhe von 14,70 Euro zu entrichten. In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist der Aufwandersatz zur Hälfte zu entrichten.
(4) Für die Endbeurteilung nach einer Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG sind zusätzlich die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 sowie 50 % des Aufwandersatzes gemäß Abs. 3 zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024
§ 5
§ 5 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb je Schlachtvorgang Beginn, Ende und Art seiner Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Die Protokollierung hat mittels der von der Landesregierung zur Verfügung gestellten IT-Anwendung elektronisch zu erfolgen und ist auf diesem Wege bis zum 10. des Folgemonats an die Landesregierung zu übermitteln.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
§ 6a
§ 6a Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 150/2024 treten § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024
§ 7
§ 7 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2022, LGBl. Nr. 81/2022, in der Fassung der Kundmachung 2023, LGBl. Nr. 109/2022, außer Kraft.