(1) Die Pauschalgebühr ist je Einheit zu entrichten. Eine Einheit umfasst jeweils:
1. ein Rind über 8 Monate;
2. zwei Rinder unter 8 Monate;
3. zwei Stück Schwarzwild;
4. drei Schweine;
5. sechs Schafe;
6. sechs Ziegen;
7. sechs Stück Farm- oder Großwild (außer Schwarzwild);
8. Kombinationen aus Teilen der Einheiten gemäß Z 2 bis 7.
(2) Die Pauschalgebühr beträgt für die erste Einheit 36,40 Euro und für die zweite bis sechste Einheit (Folgepauschalen) jeweils 13,70 Euro.
(3) Mit der Pauschalgebühr werden die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die erforderliche Zeit der Dokumentation und die Rüstzeit, die Fleischuntersuchungen im Rahmen der mobilen Schlachtung sowie die erforderlichen Trichinenuntersuchungen nach der Verdauungsmethode abgegolten.
(4) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist nur zur Hälfte zu entrichten, wenn höchstens die Hälfte der Tiere dieser Einheit untersucht wird.
(5) Die Pauschalgebühr ist zur Hälfte zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung, nicht jedoch die Fleischuntersuchung, durchgeführt wird.
(6) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist auch zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund einer nach der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO) angemeldeten Schlachttieruntersuchung zur Schlachtstätte begeben hat, diese aber nicht vornehmen kann, weil die Unternehmerin/der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will.
(7) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Pauschalgebühr
1. an Samstagen zwischen 5:30 Uhr und 19:30 Uhr um 50 %,
2. an Werktagen zwischen 19:30 Uhr und 5:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 100 %.
(8) Findet die Fleischuntersuchung nach einer mobilen Schlachtung gemeinsam mit der Fleischuntersuchung nach einer routinemäßigen Schlachtung statt, ist hiefür die Hälfte der Folgepauschale gemäß Abs. 2 Z 2 zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024
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