(1) Die Zeitgebühr ist zu entrichten für
1. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von mehr als sechs Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 in einem Schlachtvorgang;
2. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Tierarten, die in § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind;
3. Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß § 54 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG);
4. Probenahmen und Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 LMSVG;
5. dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten, wie verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromausfall, Hygienemängel.
6. die Schlachttieruntersuchung und die Überwachung der Schlachtung bei der mobilen Schlachtung.
(2) Die Höhe der Zeitgebühr beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jedes amtliche Fleischuntersuchungsorgan je angefangene Viertelstunde 24,00 Euro. Die ersten fünf Minuten der letzten angefangenen Viertelstunde lösen keine Gebührenpflicht aus.
(3) Die Höhe der Zeitgebühr für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG beträgt je angefangene Viertelstunde 24,00 Euro. Diese Zeit umfasst auch die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, so ist die Zeitgebühr in Höhe der für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns tatsächlich aufgewendeten Zeit zu entrichten.
(4) Bei der Berechnung der Zeitgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der Untersuchungszeit eine Rüstzeit von 10 Minuten zuzurechnen.
(5) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Zeitgebühr
1. an Samstagen zwischen 5:30 Uhr und 19:30 Uhr um 50 %,
2. an Werktagen zwischen 19:30 Uhr und 5:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 100 %.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024
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