(1) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für geschlachtete Tiere ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten:
1. Rinder und Einhufer: 0,90 Euro je Tier;
2. Schweine: 0,20 Euro je Tier;
3. Schafe, Ziegen, Farm- und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,30 Euro je Tier;
4. Geflügel:
a) 2,00 Euro je 1000 Stück Hühner und Wildgeflügel;
b) 2,00 Euro je 100 Stück Puten;
5. Kaninchen und Hasenartige: 1,00 Euro je 100 Stück.
(2) Für Probenahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG ist ein Zuschlag von 7,40 Euro je beprobtem Tier und Schlachttierkörper zuzüglich der Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG oder der Untersuchungsanstalten der Länder zu entrichten. Der Zuschlag ist zu tragen,
1. wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird;
2. für weiterführende Untersuchungen zur Abklärung von Rückständen gemäß § 11 Abs. 2 FlUVO unbeschadet des Untersuchungsergebnisses;
3. für mikrobiologische Fleischuntersuchungen außerhalb des Schlachthofes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO.
(3) Für jedes Untersuchungsorgan ist pro Schlacht- und Kontrollvorgang sowie in den Fällen des § 2 Abs. 6 ein pauschalierter Aufwandersatz in Höhe von 14,70 Euro zu entrichten. In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist der Aufwandersatz zur Hälfte zu entrichten.
(4) Für die Endbeurteilung nach einer Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG sind zusätzlich die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 sowie 50 % des Aufwandersatzes gemäß Abs. 3 zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024
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