§ 1 Gebührenarten
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 1 Gebührenarten — StFlUGV 2024
Die Gebühr ist zu entrichten in Form
1. einer Pauschalgebühr (§ 2);
2. einer Zeitgebühr (§ 3);
3. von Zuschlägen (§ 4).
Die Gebühr ist zu entrichten in Form
1. einer Pauschalgebühr (§ 2);
2. einer Zeitgebühr (§ 3);
3. von Zuschlägen (§ 4).
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