Vorwort
(1) Diese Verordnung regelt für den Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur, ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Gesundheitseinrichtungen die Inhalte der Dienstausbildung und der damit zusammenhängenden Ablegung der Dienstprüfung von Landesbediensteten mit Verwendungen, für die dies aufgrund der NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ LGA BRO) LGBl. Nr. 94/2020 idgF, oder aufgrund einer Einzelbewertung oder aufgrund einer Bestimmung im Dienstvertrag vorgesehen ist.
(2) Die Dienstausbildungen und Dienstprüfungen erfolgen in Form von Modulen.
(3) Für die einzelnen Module ist das jeweils angeführte Kenntnisniveau bei der Prüfung nachzuweisen. Die Gegenstände der einzelnen Module sind entweder in Form einer Onlineprüfung, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Hausarbeit, die im Rahmen einer Defensio zu präsentieren ist, zu absolvieren. Die Gegenstände der jeweiligen Module sind bei der Prüfung gleich gewichtet.
(1) Modul 1 LGA umfasst folgende Gegenstände:
1. Datenschutz,
2. Gesundheits- und Sozialwesen,
3. Basiswissen NÖ Dienstrecht,
4. Werte der NÖ Landesgesundheitsagentur,
5. Staatskunde,
6. Büro- und Teamorganisation,
7. Sprache in unseren Gesundheitseinrichtungen,
8. IT-Systeme und Telefon.
(2) Die Gegenstände gemäß § 2 Abs. 1 werden in Form von E-Learning-Einheiten vermittelt. Die Dienstprüfung ist schriftlich im Rahmen einer Online-Prüfung unter Aufsicht abzulegen.
(3) Bei der schriftlichen Prüfung für Modul 1 LGA ist der Erwerb von Überblickskenntnissen in den Gegenständen nachzuweisen mit Ausnahme des Gegenstandes Gesundheits- und Sozialwesen, bei dem der Erwerb von Grundkenntnisse nachzuweisen sind.
(4) Um das Modul 1 LGA erfolgreich abzuschließen, ist zusätzlich im Rahmen der Dienstausbildung je nach dem Inhalt der Tätigkeit, die von den Prüfungskandidaten bzw. Prüfungskandidatinnen im Rahmen ihrer Verwendung ausgeübt wird, an einem der folgenden Präsenzseminare verpflichtend zum Erwerb von Grundkenntnissen teilzunehmen:
1. Medizinische Terminologie (Medizinische Schreibkräfte),
2. Deeskalation/Krisensituation (Stellen in der Telefonzentrale, im Info-Center oder Empfangsbereich),
3. Vertiefung Büro- und Teamorganisation (Sekretariate/Kanzleien).
(1) Modul 2 LGA umfasst folgende Gegenstände:
1. Datenschutz,
2. Büro- und Teamorganisation,
3. Werte der NÖ Landesgesundheitsagentur,
4. Staatskunde.
(2) Die Gegenstände gemäß § 3 Abs. 1 werden in Form von E-Learning-Einheiten vermittelt. Die Dienstprüfung ist schriftlich im Rahmen einer Online-Prüfung unter Aufsicht abzulegen und es ist der Erwerb von Überblickskenntnissen in den Gegenständen nachzuweisen.
(3) Zusätzlich umfasst Modul 2 LGA folgende Gegenstände, die in Form von Präsenzseminaren, an denen verpflichtend teilzunehmen ist, vermittelt werden und die im Rahmen einer mündlichen Prüfung vor einem Prüfungssenat zu absolvieren sind:
1. Gesundheits- und Sozialrecht (Medizinrecht),
2. Unternehmensrecht,
3. Arbeitsrecht,
4. Dienstrecht,
5. Gesundheits- und Sozialwesen,
6. Grundlagen von Management und Organisation.
(4) Bei der mündlichen Prüfung für Modul 2 LGA ist der Erwerb von Grundkenntnissen in den Gegenständen gemäß § 3 Abs. 3 nachzuweisen.
(1) Modul 4 LGA umfasst
1. die Gegenstände und Prüfungsvorgaben gemäß § 3 Abs. 1 und 2, sowie
2. die folgenden Gegenstände, die in Form von Präsenzseminaren, an denen verpflichtend teilzunehmen ist, vermittelt werden und die im Rahmen einer mündlichen Prüfung vor einem Prüfungssenat zu absolvieren sind:
a) Gesundheits- und Sozialrecht (Medizinrecht),
b) Unternehmensrecht,
c) Arbeitsrecht (samt einer Vertiefung in Spezialthemen des Arbeitsrechts),
d) Dienstrecht (samt einer Vertiefung in Spezialthemen des Dienstrechts),
e) Vergaberecht,
f) Gesundheits- und Sozialwesen,
g) Grundlagen von Management und Organisation,
h) Finanzen (Bilanzierung und Controlling),
i) Strategisches Management.
(2) Zur erfolgreichen Absolvierung von Modul 4 LGA ist zusätzlich eine schriftliche Hausarbeit zu einem der Themenbereiche des § 4 Abs. 1 Z 2 in Form einer Teamarbeit von mehreren Prüfungskandidaten bzw. Prüfungskandidatinnen zu verfassen und bei der mündlichen Prüfung im Rahmen einer Defensio vor dem Prüfungssenat gemeinsam zu präsentieren. Die Hausarbeit ist in Kapitel zu gliedern, die den jeweiligen Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, die diese erstellt haben, für eine Beurteilung zuordenbar sind. Vor Erstellung der Hausarbeit ist von den Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen verpflichtend das Präsenzseminar Kompetenz im wissenschaftlichen Arbeiten, Kriterien für die Hausarbeit zu absolvieren.
(3) Bei der mündlichen Prüfung der Gegenstände gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie dem Verfassen und der Defensio der Hausarbeit für Modul 4 LGA ist der Erwerb von Fachkenntnissen nachzuweisen.
(1) Modul 6 LGA umfasst die Gegenstände und Prüfungsvorgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Gegenstände gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.
(2) Zur erfolgreichen Absolvierung von Modul 6 LGA ist eine schriftliche, wissenschaftliche Arbeit (Hausarbeit) zu einem der Themenbereiche des § 4 Abs. 1 Z 2 zu verfassen und bei der mündlichen Prüfung im Rahmen einer Defensio vor dem Prüfungssenat zu präsentieren. Vor Erstellung der wissenschaftlichen Arbeit (Hausarbeit) ist verpflichtend das Präsenzseminar Kompetenz im wissenschaftlichen Arbeiten, Kriterien für die Hausarbeit zu absolvieren.
(3) Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen mit Führungsfunktion haben zusätzlich im Rahmen des Modul 6 LGA verpflichtend das Leadership-Programm der NÖ Landesgesundheitsagentur erfolgreich zu absolvieren.
(4) Bei der mündlichen Prüfung der Gegenstände gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie dem Verfassen und der Defensio der wissenschaftlichen Arbeit (Hausarbeit) für Modul 6 LGA ist der Erwerb von Spezialkenntnissen nachzuweisen.
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete, die in der NÖ Landesgesundheitsagentur, in deren verbunden Unternehmen oder in deren Gesundheitseinrichtungen tätig sind, bestellt werden. Sie müssen eine Verwendung im operativen oder strategischen Management der NÖ Landesgesundheitsagentur ausüben, Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialwesen aufweisen, sowie zusätzlich über eine vertiefende Rechtskompetenz oder eine vertiefende Management- und Gestaltungskompetenz verfügen.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und drei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Die Abhaltung der Dienstprüfungen ist nicht öffentlich.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.