(1) Diese Verordnung regelt für den Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur, ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Gesundheitseinrichtungen die Inhalte der Dienstausbildung und der damit zusammenhängenden Ablegung der Dienstprüfung von Landesbediensteten mit Verwendungen, für die dies aufgrund der NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ LGA BRO) LGBl. Nr. 94/2020 idgF, oder aufgrund einer Einzelbewertung oder aufgrund einer Bestimmung im Dienstvertrag vorgesehen ist.
(2) Die Dienstausbildungen und Dienstprüfungen erfolgen in Form von Modulen.
(3) Für die einzelnen Module ist das jeweils angeführte Kenntnisniveau bei der Prüfung nachzuweisen. Die Gegenstände der einzelnen Module sind entweder in Form einer Onlineprüfung, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Hausarbeit, die im Rahmen einer Defensio zu präsentieren ist, zu absolvieren. Die Gegenstände der jeweiligen Module sind bei der Prüfung gleich gewichtet.
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