(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Landesbedienstete, die in der NÖ Landesgesundheitsagentur, in deren verbunden Unternehmen oder in deren Gesundheitseinrichtungen tätig sind, bestellt werden. Sie müssen eine Verwendung im operativen oder strategischen Management der NÖ Landesgesundheitsagentur ausüben, Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialwesen aufweisen, sowie zusätzlich über eine vertiefende Rechtskompetenz oder eine vertiefende Management- und Gestaltungskompetenz verfügen.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und drei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Die Abhaltung der Dienstprüfungen ist nicht öffentlich.
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