LandesrechtNiederösterreichVerordnungenHaftungsobergrenzen der Gemeinden 2019

Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019

NÖ HOG 2019
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Obergrenze

(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013) aller Gemeinden einschließlich der ihnen im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs. 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.

(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:

HOG(t) = 75/100 x Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage gelten die Einnahmen der Gemeinden an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015. Die Einnahmen bzw Einzahlungen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.

(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen entsprechen Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017, landesweise festgelegt.

§ 2 § 2

§ 2 Ausweis von Haftungen, Ermittlung des Haftungsstandes

(1) Die Gemeinden haben in ihren Jahresrechnungen Haftungen mit dem Nominalwert transparent und jeweils bezogen auf

1. den jeweiligen Haftungsrahmen und

2. den jeweiligen Ausnützungsstand (Stand aller Haftungen am Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Jahres [Zugänge und Abgänge] und den Stand am Ende des Jahres)

auszuweisen.

(2) Innerhalb der gemäß § 1 Abs. 2 errechneten Haftungsobergrenze sind die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen:

Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2018
Position 2: grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
Position 3: sonstige Wirtschaftshaftungen

(3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.

(5) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.

§ 3 § 3

§ 3 Übernahme von Haftungen

Eine Gemeinde darf eine Haftung nur dann übernehmen, wenn

1. sie befristet ist und

2. der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.

§ 4 § 4

§ 4 Risikovorsorge

(1) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird (insbesondere bei Inanspruchnahme in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum), sind Risikovorsorgen durch Rückstellungen in der Vermögensrechnung zu bilden. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

§ 5 § 5

§ 5 Haftungen anderer Rechtsträger

(1) Jede Gemeinde muss im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich der Gemeinde zugeordnet sind, eine Haftung nur dann eingehen, wenn

1. sie befristet ist und

2. der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.

(2) Die Gemeinde muss weiters dafür sorgen, dass für diese Haftungen wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.

§ 6 § 6

§ 6 Sanktionen

Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen durch Gemeinden entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art. 14 Abs. 1 lit. b Österreichischer Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall.

§ 7 § 7

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Haushaltsjahre ab 2019 anzuwenden.

(2) Für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 werden die Haftungen weiterhin in folgende Haftungsklassen eingeteilt und ausgewiesen:

1. Haftungsklasse I: Haftungen für hypothekarische Schuldverschreibungen sowie für Verbindlichkeiten von Gemeindeverbänden, mit denen Infrastrukturinvestitionen getätigt wurden (Ansätze 850 bis 899 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 313/2015).

2. Haftungsklasse II: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, welche unter dem beherrschenden Einfluss der Gemeinde stehen und deren laufende Einnahmen zu mehr als der Hälfte von der Gemeinde erwirtschaftet werden.

3. Haftungsklasse III: Haftungen für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

4. Haftungsklasse IV: Haftungen für Verbindlichkeiten von ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Gemeinden stehen.

5. Haftungsklasse V: alle übrigen Haftungen.