§ 5 § 5
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Jede Gemeinde muss im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich der Gemeinde zugeordnet sind, eine Haftung nur dann eingehen, wenn
1. sie befristet ist und
2. der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
(2) Die Gemeinde muss weiters dafür sorgen, dass für diese Haftungen wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.
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