NÖ HOG 2019
(1) Die Gemeinden haben in ihren Jahresrechnungen Haftungen mit dem Nominalwert transparent und jeweils bezogen auf
1. den jeweiligen Haftungsrahmen und
2. den jeweiligen Ausnützungsstand (Stand aller Haftungen am Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Jahres [Zugänge und Abgänge] und den Stand am Ende des Jahres)
auszuweisen.
(2) Innerhalb der gemäß § 1 Abs. 2 errechneten Haftungsobergrenze sind die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen:
| Position 1: | Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2018 |
| Position 2: | grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen |
| Position 3: | sonstige Wirtschaftshaftungen |
(3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
§ 7 NÖ HOG 2019 · NÖ HOG 2019 · Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019
§ 7 § 7
…Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Haushaltsjahre ab 2019 anzuwenden. (2) Für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 werden die Haftungen weiterhin in folgende Haftungsklassen eingeteilt und ausgewiesen: 1. Haftungsklasse I: Haftungen für hypothekarische Schuldverschreibungen sowie für…
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