(1) Die Gemeinden haben in ihren Jahresrechnungen Haftungen mit dem Nominalwert transparent und jeweils bezogen auf
1. den jeweiligen Haftungsrahmen und
2. den jeweiligen Ausnützungsstand (Stand aller Haftungen am Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Jahres [Zugänge und Abgänge] und den Stand am Ende des Jahres)
auszuweisen.
(2) Innerhalb der gemäß § 1 Abs. 2 errechneten Haftungsobergrenze sind die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen:
Position 1: | Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2018 |
Position 2: | grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen |
Position 3: | sonstige Wirtschaftshaftungen |
(3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
(5) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
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