§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen durch Gemeinden entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art. 14 Abs. 1 lit. b Österreichischer Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall.
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