NÖ HOG 2019
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Haushaltsjahre ab 2019 anzuwenden.
(2) Für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 werden die Haftungen weiterhin in folgende Haftungsklassen eingeteilt und ausgewiesen:
1. Haftungsklasse I: Haftungen für hypothekarische Schuldverschreibungen sowie für Verbindlichkeiten von Gemeindeverbänden, mit denen Infrastrukturinvestitionen getätigt wurden (Ansätze 850 bis 899 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 313/2015).
2. Haftungsklasse II: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, welche unter dem beherrschenden Einfluss der Gemeinde stehen und deren laufende Einnahmen zu mehr als der Hälfte von der Gemeinde erwirtschaftet werden.
3. Haftungsklasse III: Haftungen für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
4. Haftungsklasse IV: Haftungen für Verbindlichkeiten von ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Gemeinden stehen.
5.Haftungsklasse V: alle übrigen Haftungen.
(3) § 2 in der Fassung LGBl. 37/2026 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(4) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 41, in der Fassung der des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der über die , ABl. Nr. L 1265 vom 30. April 2024, S. 1, umgesetzt.
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