NÖ HOG 2019
(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013) aller Gemeinden einschließlich der ihnen im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs. 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.
(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:
HOG(t) = 75/100 x Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage gelten die Einnahmen der Gemeinden an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015. Die Einnahmen bzw Einzahlungen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.
(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen entsprechen Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017, landesweise festgelegt.
§ 2 NÖ HOG 2019 · NÖ HOG 2019 · Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019
§ 2 § 2
…Ausweis von Haftungen, Ermittlung des Haftungsstandes (1) Die Gemeinden haben in ihren Jahresrechnungen Haftungen mit dem Nominalwert transparent und jeweils bezogen auf 1. den jeweiligen Haftungsrahmen und 2. den jeweiligen Ausnützungsstand (Stand…
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