Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
Die in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 21. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
§ 2 Schutzzweck
(1) Zweck der Unterschutzstellung ist
1. die Erhaltung oder Entwicklung der Landschaftsgestalt als naturnahe, historisch bedeutsame, kleinstrukturierte und offene Kulturlandschaft,
2. die Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind und
3. die Erhaltung oder Entwicklung der Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.
§ 3 Zonen
Das Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen:
1. A – Landwirtschaftsgeprägte Zone,
2. B – Gewässergeprägte Zone,
3. C – Landschaftspflegezone Erhaltung,
4. D – Landschaftspflegezone Entwicklung,
5. E – Landschaftspflegezone Parkanlagen und
6. F – Donauinsel Nord.
A – Landwirtschaftsgeprägte Zone
§ 4 Ziele
Auf den in den Plänen in hellgelber Farbe ausgewiesenen Flächen der Landwirtschaftsgeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:
1. langfristige Erhaltung der typischen Kulturgattungen „Weinbau“ und „Ackerbau“ in ihrer kleinstrukturierten Ausprägung der pannonischen Feldlandschaft am „Falkenberg“, in den „Oberen, Unteren und Jüngeren Bergen“, im „Herrnholz Ackern“, in „Den leeren Beuteln“ und in den „Zwerchbreiteln“,
2. Förderung der Ausübung des ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007, S. 1 ff., in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014, S. 72,
3. Erhaltung des Offenlandcharakters,
4. Entwicklung aufgelassener Weingärten zu Wiesen, Halbtrocken- und Trockenrasen,
5. Erhaltung oder Entwicklung standortgerechter Grünlandgesellschaften (wie etwa Wiesen, Halbtrocken- und Trockenrasen) in ihrer natürlichen Vielfalt, ihrer Flächenausdehnung und ihrer die Landschaftsgestalt prägenden Form,
6. Erhaltung der standortgerechten und strukturreichen Waldgesellschaften mit artenreichem Saumbereich,
7. Erhaltung der Hohlwege und Kellergassen als historischer Teil der Weinbaulandschaft und typisches Element der Weingartenbewirtschaftung,
8. Erhaltung offener, sonnenexponierter Lösswände oder größerer Teilbereiche solcher Lösswände,
9. Erhaltung der Kellergassen in ihrer kleinförmigen Ausbildung und kleinstrukturellen Einbindung in die Landschaft und
10. Erhaltung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung.
B – Gewässergeprägte Zone
§ 5 Ziele
Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:
1. Erhaltung oder Entwicklung des Marchfeldkanals und des Schönungsteiches als naturnahe Gewässer und naturnaher Gewässerzug,
2. Erhaltung oder Entwicklung des Anteils an Flachwasserbereichen mit Verlandungsröhricht,
3. Erhaltung oder Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften, wie insbesondere Weißweiden- und Schwarzpappelbestände,
4. Erhaltung von an den Marchfeldkanal und den Schönungsteich angrenzenden Offenlandflächen als Pufferbereiche und Trittsteinbiotope,
5. Erhaltung oder Entwicklung standortgerechter Einzelgehölze oder Gehölzgruppen und Entwicklung eines Gehölzsaumes,
6. Erhaltung oder Entwicklung des Alt- und Totholzanteiles (stehend und liegend) in allen Altersklassen,
7. Erhaltung von Klein- und Kleinstgewässern,
8. Erhaltung großflächiger, unzugänglicher Gewässerrand- und Uferbereiche und
9. Erhaltung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung.
C – Landschaftspflegezone Erhaltung
§ 6 Ziel
Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung ist folgendes Ziel zu beachten:
Erhaltung der historisch entstandenen Ökosysteme auf „Den alten Schanzen“ in ihrem Strukturreichtum, ihren standortgerechten Pflanzengesellschaften sowie Lebensgemeinschaften folgender Biotoptypen gemäß Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung: Trocken-, Halbtrocken- und bodensaure Magerrasen.
D – Landschaftspflegezone Entwicklung
§ 7 Ziele
Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten:
1. Entwicklung der Kulturgattung „Ackerbau“ in ihrer kleinstrukturierten Ausprägung,
2. Förderung der Ausübung des ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007, S. 1 ff., in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014, S. 72,
3. Entwicklung standortgerechter und strukturreicher Waldgesellschaften mit artenreichem Saumbereich, unter Berücksichtigung seltener, standortgerechter Baumarten,
4. Entwicklung standortgerechter Grünlandgesellschaften (wie etwa Wiesen, Halbtrocken- und Trockenrasen) in einer natürlichen Vielfalt, Flächenausdehnung und landschaftsgestaltprägenden Form,
5. Entwicklung naturnaher Gewässer,
6. Entwicklung von an den Marchfeldkanal und den Schönungsteich angrenzenden Flächen als Pufferbereiche und Trittsteinbiotope,
7. Entwicklung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung und
8. Erhaltung oder Entwicklung der Retentionsbecken als naturnaher Feuchtlebensraum.
E – Landschaftspflegezone Parkanlagen
§ 8 Ziele
Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Parkanlage Lorettowiese“ und „Parkanlage Schlossergasse“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:
1. Erhaltung oder Entwicklung der bestehenden Parkanlagen,
2. Erhaltung oder Entwicklung der Erholungsnutzung und
3. Erhaltung oder Entwicklung einzelner naturnaher Bereiche.
F – Donauinsel Nord
§ 9 Ziele
Auf den in den Plänen in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Zone Donauinsel Nord sind folgende Ziele zu beachten:
1. Erhaltung von zusammenhängenden Grün- und Gehölzflächen zur großräumigen Biotopvernetzung,
2. Erhaltung einer standortgerechten Vegetation,
3. Erhaltung naturnaher Gewässer und ihrer Uferbereiche und
4. Erhaltung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung.
Europaschutzgebiet Bisamberg
§ 10 Ziele
(1) Das Europaschutzgebiet Bisamberg ist in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen mit einer strichlierten Linie in dunkelblauer Farbe umgrenzt. Das Europaschutzgebiet umfasst Teile folgender Zonen des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf:
1. Zone A – Landwirtschaftsgeprägte Zone,
2. Zone C – Landschaftspflegezone Erhaltung und
3. Zone D – Landschaftspflegezone Entwicklung.
(2) Im Europaschutzgebiet Bisamberg sind folgende Ziele zu beachten:
1. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes folgender im Gebiet vorkommenden Waldlebensraumtypen des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie:
a) Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald,
b) Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus und
c) Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald ( Carpinion betuli ),
2. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes folgender im Gebiet vorkommenden Wiesen-Lebensraumtypen des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie:
a) Subpannonische Steppen-Trockenrasen,
b) Pannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss,
c) Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien ( Festuco-Brometalia ) und
d) Magere Flachland-Mähwiesen ( Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis ),
3. Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes folgender im Gebiet vorkommenden Arten des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie:
a) Adria-Riemenzunge ( Himantoglossum adriaticum ),
b) Frauenschuh (Cypripedium calceolus),
c) Groß-Küchenschelle ( Pulsatilla grandis ),
d) Großer Feuerfalter ( Lycaena dispar ),
e) Heckenwollafter ( Eriogaster catax ),
f) Hirschkäfer ( Lucanus cervus ),
g) Russischer Bär (Callimorpha quadripunctaria) und
h) Ziesel (Spermophilus citellus).
§ 11 Maßnahmen im Europaschutzgebiet Bisamberg
(1) Die Behörde kann im Europaschutzgebiet Bisamberg einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die Vorlage eines Grundstückspflegekonzeptes binnen einer angemessenen Frist auftragen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 10 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) Das Grundstückspflegekonzept hat jene von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 zu setzenden Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich sind, sowie einen Zeitplan zur Umsetzung zu enthalten. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
1. eine forstliche Nutzung oder Pflege der Waldbestände soll nur zwischen 1. Oktober und 28. Februar erfolgen,
2. als Verjüngungsart soll die Naturverjüngung zugelassen werden; zur Förderung seltener, standortgerechter Baumarten kann bei Ausbleiben der Naturverjüngung dieser Arten eine künstliche Verjüngung vorgenommen werden,
3. invasive Pflanzenarten, insbesondere Götterbaum und Robinie, sollen entnommen werden,
4. zur Anreicherung von Alt- und Totholz soll stehendes und liegendes Totholz in allen Altersklassen soweit möglich am Fällungsort belassen werden,
5. die Wiesenflächen sollen der zu erhaltenden oder wiederherzustellenden Wiesengesellschaft entsprechend durch Mahd oder Beweidung bewirtschaftet oder gepflegt werden; bei Durchführung der Mahd soll auf den Schutz der Wildtiere besonders Rücksicht genommen werden; das Mähgut soll abtransportiert werden,
6. wo durch ausgeprägtes Bodenrelief oder Gehölzvorkommen eine regelmäßige maschinelle Mahd oder Beweidung nicht möglich ist, kann zur Sicherstellung der Erhaltung oder Wiederherstellung der standortgerechten Wiesengesellschaften ein Häckseln mit Abtransport des Schnittgutes erfolgen,
7. zur Sicherung der Artenvielfalt und zur Beschleunigung der Entwicklung gewünschter Wiesengesellschaften kann das Einbringen von standortgerechtem Wiesenmaterial durch Einsaat mittels Samen oder durch Auflagen mittels Heu oder Heudrusch erfolgen und
8. zwischen 1. Oktober und 28. Februar können Gehölze auf den Wiesenflächen durch Schwenden entfernt werden; jedoch sollen zur Strukturierung der Flächen und zur Schaffung von Lebensraum für Tierarten ältere, krüppelig gewachsene oder stark verbissene Exemplare standortgerechter Baum- und Straucharten erhalten bleiben.
(3) Die Behörde hat das von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 vorgelegte Grundstückspflegekonzept mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, falls dieses den in § 10 Abs. 2 genannten Zielen entspricht.
(4) Die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 hat die Maßnahmen dem Grundstückspflegekonzept entsprechend umzusetzen.
(5) Sollte die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückspflegekonzeptes oder der Verpflichtung zur Setzung der Maßnahmen gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann die Behörde die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan mit Bescheid auftragen.
(6) Der oder dem Verpflichteten steht gemäß § 35 Abs. 2 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, für die über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen des Grundstückspflegekonzeptes eine angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 und 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, finden sinngemäß Anwendung.
§ 12 Widerruf
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 21. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.
§ 13 Richtlinienumsetzung
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:
1. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt auf Grund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 ff.,
2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, in der Fassung der Berichtigung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 095 vom 29.3.2014, S. 70.