Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 21. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.
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