(1) Die Behörde kann im Europaschutzgebiet Bisamberg einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die Vorlage eines Grundstückspflegekonzeptes binnen einer angemessenen Frist auftragen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 10 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) Das Grundstückspflegekonzept hat jene von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 zu setzenden Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich sind, sowie einen Zeitplan zur Umsetzung zu enthalten. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
1. eine forstliche Nutzung oder Pflege der Waldbestände soll nur zwischen 1. Oktober und 28. Februar erfolgen,
2. als Verjüngungsart soll die Naturverjüngung zugelassen werden; zur Förderung seltener, standortgerechter Baumarten kann bei Ausbleiben der Naturverjüngung dieser Arten eine künstliche Verjüngung vorgenommen werden,
3. invasive Pflanzenarten, insbesondere Götterbaum und Robinie, sollen entnommen werden,
4. zur Anreicherung von Alt- und Totholz soll stehendes und liegendes Totholz in allen Altersklassen soweit möglich am Fällungsort belassen werden,
5. die Wiesenflächen sollen der zu erhaltenden oder wiederherzustellenden Wiesengesellschaft entsprechend durch Mahd oder Beweidung bewirtschaftet oder gepflegt werden; bei Durchführung der Mahd soll auf den Schutz der Wildtiere besonders Rücksicht genommen werden; das Mähgut soll abtransportiert werden,
6. wo durch ausgeprägtes Bodenrelief oder Gehölzvorkommen eine regelmäßige maschinelle Mahd oder Beweidung nicht möglich ist, kann zur Sicherstellung der Erhaltung oder Wiederherstellung der standortgerechten Wiesengesellschaften ein Häckseln mit Abtransport des Schnittgutes erfolgen,
7. zur Sicherung der Artenvielfalt und zur Beschleunigung der Entwicklung gewünschter Wiesengesellschaften kann das Einbringen von standortgerechtem Wiesenmaterial durch Einsaat mittels Samen oder durch Auflagen mittels Heu oder Heudrusch erfolgen und
8. zwischen 1. Oktober und 28. Februar können Gehölze auf den Wiesenflächen durch Schwenden entfernt werden; jedoch sollen zur Strukturierung der Flächen und zur Schaffung von Lebensraum für Tierarten ältere, krüppelig gewachsene oder stark verbissene Exemplare standortgerechter Baum- und Straucharten erhalten bleiben.
(3) Die Behörde hat das von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 vorgelegte Grundstückspflegekonzept mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, falls dieses den in § 10 Abs. 2 genannten Zielen entspricht.
(4) Die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 hat die Maßnahmen dem Grundstückspflegekonzept entsprechend umzusetzen.
(5) Sollte die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückspflegekonzeptes oder der Verpflichtung zur Setzung der Maßnahmen gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann die Behörde die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan mit Bescheid auftragen.
(6) Der oder dem Verpflichteten steht gemäß § 35 Abs. 2 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, für die über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen des Grundstückspflegekonzeptes eine angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 und 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, finden sinngemäß Anwendung.
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