Spielplatzverordnung
Arten der Spielplätze
§ 2Lage der Spielplätze und Spielräume
§ 3Schutz bestehender Spielplätze
§ 4Zugänge zu Spielplätzen
§ 5Einfriedung der Spielplätze
§ 6Ausstattung der Spielplätze und Spielräume
§ 7Oberflächen der Spielplätze und Spielräume
§ 8Aufstellung und Wartung der Spielgeräte
§ 9Fundierung der Spielgeräte
§ 10Abstände der Spielgeräte
§ 11Reinhaltung von Spielplätzen
§ 12Überwachung und Instandhaltung
§ 13Geltungsbereich
§ 14Inkraftreten
Vorwort
§ 1 Arten der Spielplätze
(1) Kleinkinderspielplätze sind Spielplätze, die für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren zum Spielen im Freien geeignet sind; ihr Flächenausmaß muß mindestens 30 m2 be tragen.
(2) Kinder- und Jugendspielplätze sind Spielplätze, die für Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahren zum Spielen im Freien geeignet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 500 m² betragen, wobei für Kinder ab 6 Jahren und für Jugendliche jeweils entsprechende Flächen (Bereiche) vorzusehen sind. An Stelle eines gemeinsamen Kinder- und Jugendspielplatzes können für Kinder ab 6 Jahren und für Jugendliche jeweils auch räumlich getrennte Bereiche vorgesehen werden.
(3) Kinder- und Jugendspielräume sind Räume innerhalb eines Gebäudes, die für Kinder und Jugendliche zum Spielen geeignet und gewidmet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 50 m² betragen.
(4) Gemeinschaftsspielplätze sind Kinder- und Jugendspielplätze für zwei oder mehrere Bauplätze; ihr Flächenausmaß muß mindestens 500 m 2 betragen. Sie müssen einen Zugang haben, der, soweit er nicht über öffentliches Gut führt, durch eine im Grundbuch auf den betroffenen Bauplätzen und Liegenschaften er sichtlich ge machte öffentlich-rechtliche Verpflichtung sichergestellt ist.
§ 2 Lage der Spielplätze und Spielräume
(1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze sind so anzulegen, daß sie gegen starken Wind, übermäßige Staubbelästigung, übermäßige Sonnen einstrahlung und vor Immissionen ge schützt sind.
(2) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze sind von Anlagen auf der eigenen und den angrenzenden Liegenschaften in solcher Entfernung anzulegen, dass von diesen bei ordnungsgemäßem Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen ausgehen kann. Von Hauptfenstern auf demselben Bauplatz und von möglichen Hauptfenstern auf Nachbarbauplätzen sollen Kleinkinderspielplätze in einem Abstand von mindestens 5 m, Kinder- und Jugendspielplätze in einem Abstand von mindestens 15 m angelegt werden. Jugendspielbereiche sind vorzugsweise am Rande der Wohnanlage anzuordnen. Die Abstandsflächen zwischen Kinder- und Jugendspielplätzen und Hauptfenstern sind gärtnerisch zu gestalten.
(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 auf allen Teilen der Bauplätze und auf Baulichkeiten angelegt werden. Werden hiebei auch Grundflächen verwendet, für die die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen oder die Er richtung von bau lichen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen angeord net ist, dürfen diese Anlagen oder Teile derselben bis zu einem Aus maß von 50 m2 auch auf anderen, für diese Zwecke nicht be stimmten Teilen desselben Bauplatzes errichtet werden. Werden Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze an absturzgefährlichen Stellen errichtet, sind sie mit einem standsicheren, genügend dichten und festen sowie genügend hohen Geländer so zu sichern, dass Kinder und Jugendliche nicht durchschlüpfen oder leicht hochklettern können. Die Geländerhöhe hat min destens 1,10 m zu betragen; ist das Geländer auf einem Sockel von mehr als 25 cm Höhe angebracht, genügt eine Geländerhöhe, die zusammen mit der Sockelhöhe 1,25 m beträgt.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für Kinder- und Jugendspielplätze gelten auch bei Errichtung von Gemeinschaftsspielplätzen.
(5) Mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer (aller Miteigentümer) dürfen Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze auch über Grenzen benachbarter Bauplätze und Liegen schaften hinweg errichtet werden. Diese Zu stimmung ist der Behörde in schriftlicher Form beziehungsweise durch den sie einschließenden Vertrag nachzuweisen.
(6) Kinder- und Jugendspielräume sind so anzulegen, dass sie vom Hauseingang barrierefrei oder mittels eines Aufzuges gefahrlos erreichbar sind.
§ 3 Schutz bestehender Spielplätze
(1) Baulichkeiten in der Nähe von bestehenden Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen sollen unbeschadet der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes so angelegt werden, dass die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 bei ordnungsgemäßer Benützung dieser Baulichkeiten gewährleistet bleiben; dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die Spielplätze auch ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt worden sind.
(2) Die Veränderung der Lage der Kleinkinderspielplätze oder Kinder- und Jugendspielplätze bedarf der Bewilligung der Behörde; desgleichen bedarf die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes einer behördlichen Bewilligung. Die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes, ausgenommen eines ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegten Kinder- und Jugendspielplatzes, darf nur bewilligt werden, wenn zugleich entweder auf der eigenen Liegenschaft oder einer Nachbarliegenschaft ein entsprechend großer Kinder- und Jugendspielraum geschaffen wird. Eine auf höchstens fünf Jahre befristete Auflassung eines Kleinkinderspielplatzes ist zu bewilligen, wenn der Bedarf für ihn infolge der Altersstruktur der Bewohner der Wohnhausanlage weggefallen ist; eine Verlängerung dieser Frist ist zu bewilligen, wenn weiterhin kein Bedarf nach einem Kleinkinderspielplatz besteht.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Gemeinschaftsspielplätze.
(4) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze sowie Gemeinschaftsspielplätze dürfen, auch wenn sie ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt sind, in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung, insbesondere weder durch Hunde noch durch Radfahren beeinträchtigt werden; desgleichen dürfen Kinder- und Jugendspielräume in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung weder beeinträchtigt noch ihr entzogen werden.
§ 4 Zugänge zu Spielplätzen
(1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unter fol genden Voraussetzungen auf den gemäß § 2 bestimmten Teilen eines Bauplatzes angelegt werden:
1. Kleinkinderspielplätze müssen von allen Wohnungen über Verbindungs wege innerhalb des Bauplatzes sicher erreichbar sein.
2. Kleinkinderspielplätze sind in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen des Bauplatzes so anzulegen, daß sie von mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnungen ein gesehen werden können.
3. Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze müssen, auch wenn sie auf benachbarten Liegenschaften angelegt sind, über einen Zugang er reichbar sein, der nicht länger als 500 m sein darf; dieser Zugang ist erfor der lichenfalls durch für die Benützung durch Kinder geeignete Maß nahmen zu sichern.
(2) Folgende Hinweistafeln sind gut sichtbar und haltbar anzuordnen:
1. Bei Kleinkinderspielplätzen eine Tafel, aus der hervor geht, daß Hunde beziehungsweise andere Haus- und Heimtiere fernzuhalten sind und das Radfahren verboten ist.
2. Bei Kinder- und Jugendspielplätzen und Gemeinschaftsspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde fernzuhalten sind und das Radfahren im nähe ren Umkreis der Spielgeräte verboten ist.
§ 5 Einfriedung der Spielplätze
(1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unbeschadet des § 86 der Bauordnung für Wien nur in unbedingt notwendigem Ausmaß insoweit eingefriedet werden, als es zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.
(2) Türen von Eingängen zu Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen dürfen nicht sperrbar eingerichtet sein; sie müssen in allen Fällen sowohl von außen als auch von innen jederzeit öffenbar sein.
§ 6 Ausstattung der Spielplätze und Spielräume
(1) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze, Kinder- und Jugendspielräume und Spielgeräte sind so einzurichten, dass sie für altersgerechtes Spielen nach psychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten geeignet sind. Bei den Jugendspielbereichen ist auf eine entsprechende Flexibilität und Veränderbarkeit, weiters auf die Nutzungsoffenheit und Allwettertauglichkeit sowie die Eignung als Treffpunkt Bedacht zu nehmen.
(2) Kleinkinderspielplätze müssen eine Einrichtung zum Spielen mit Sand aufweisen. Auf Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen aufgestellte Spielgeräte wie Turn-, Klettergeräte und dergleichen müssen den Anforderungen der §§ 8, 9 und 10 entsprechen. In Kinder- und Jugendspielräumen aufgestellte Spielgeräte müssen den Anforderungen des § 8 entsprechen.
(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze in der Nähe von öffentlichen Verkehrsflächen müssen Schutzvorrichtungen aufweisen, die das unmittelbare Hinauslaufen der Kinder und Jugendlichen auf Fahrbahnen verhindern.
(4) Auf Kleinkinderspielplätzen sind Sitzgelegenheiten für Erwachsene in ausreichender Anzahl aufzustellen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 für Kinder- und Jugendspiel plätze gelten auch bei Errichtung von Gemeinschaftsspiel plätzen.
§ 7 Oberflächen der Spielplätze und Spielräume
(1) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge (Böden) der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume, auf denen, in denen oder über denen Spielgeräte aufgestellt oder aufgehängt sind, müssen in ihrem Aufbau so beschaffen sein, dass sie die Verletzungsgefahr für an den Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche bei Unfällen weitestgehend hintanhalten; sie sind nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften unter Bedachtnahme auf die Fallhöhe von den Spielgeräten stoßdämpfend auszuführen.
(2) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbelege (Böden) der Spiel plätze müssen so ausgeführt sein, daß sie das Ab fließen oder Versickern der Oberflächenwässer ermöglichen.
(3) Den Erfordernissen nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge (Böden) der Spiel plätze nach den ein schlägigen ÖNormen im Sinne des Normen gesetzes hergestellt und gewartet werden.
§ 8 Aufstellung und Wartung der Spielgeräte
Spielgeräte sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften herzustellen, aufzustellen und zu warten. Diesen Erfordernissen ist entsprochen, wenn die einschlä gigen ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes eingehalten werden.
§ 9 Fundierung der Spielgeräte
(1) Werden Spielgeräte im Boden verankert, ist die Verankerung so auszuführen, daß kein Teil der Verankerung aus dem Boden des Spielplat zes (der Spielfläche) hervorragt. In Sandböden ist die Verankerung in solcher Tiefe auszuführen, dass sie auch bei Entfernung des Sandes mit keinem Teil aus dem Boden ragt und jede Gefahr der Verletzung spielender Kinder und Jugendlicher ausgeschlossen ist. Die Verankerung von Spiel geräten muß nach den Erfahrungen und Regeln der tech nischen Wissenschaften erfolgen.
(2) Den Erfordernissen nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn die Spiel geräte nach den einschlägigen ÖNormen im Sinne des Normengesetzes im Boden verankert werden.
§ 10 Abstände der Spielgeräte
Werden auf Kleinkinderspielplätzen oder Kinder- und Jugendspielplätzen mehrere Spielgeräte aufgestellt, sind die Abstände dieser Spielgeräte voneinander so zu bemessen, dass mit oder an den Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche einander nicht gefährden können und während des Spielens nicht unbeabsichtigt in den Gefährdungsbereich eines anderen Spielgerätes geraten können; darüber hinaus muss genügend Freiraum zur Verfügung stehen, um Erwachsenen den an den Spielgeräten spielenden Kindern Hilfestellung zu ermöglichen.
§ 11 Reinhaltung von Spielplätzen
(1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes bezie hungsweise einer Wohnhausanlage hat dafür zu sorgen, daß die Kleinkinder spielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie die aufgestellten Spielgeräte und der Spielsand in gutem, den Vor schriften der Bauordnung für Wien sowie dieser Verordnung entsprechendem Zustand erhalten und rein gehalten werden. Ist ein Hausverwalter bestellt, ist dieser für die dem Eigentümer durch die Bauordnung für Wien und diese Ver ord nung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn diese Pflich ten ohne Veran lassung und Vorwissen des Eigentümers verletzt worden sind.
(2) Vor Beginn der warmen Jahreszeit ist der Spielsand zu er neuern.
§ 12 Überwachung und Instandhaltung
(1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohnge bäudes bezie hungsweise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, den Zustand der Kleinkin derspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie der aufge stellten Spielgeräte zu über wachen; Spielgeräte sind in funk tionsfähigem Zu stand zu erhalten, der Spielsand ist erforderlichenfalls auf zu lockern. Ist ein Hausverwalter bestellt, trifft die Über wachungs pflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 diesen.
(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes be ziehungs weise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, gefahrbringende Mängel und Schäden der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume so wie der aufgestellten Spielgeräte unverzüglich zu beheben. Ist ein Haus ver walter bestellt, trifft diese Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 diesen.
§ 13 Geltungsbereich
Diese Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume beziehungsweise Gemeinschaftsspielplätze, die in Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien errichtet werden oder errichtet worden sind, anzuwenden.
§ 14 Inkraftreten
entfällt; LGBl Nr. 57/1993 vom 22.11.1993