(1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unter fol genden Voraussetzungen auf den gemäß § 2 bestimmten Teilen eines Bauplatzes angelegt werden:
1. Kleinkinderspielplätze müssen von allen Wohnungen über Verbindungs wege innerhalb des Bauplatzes sicher erreichbar sein.
2. Kleinkinderspielplätze sind in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen des Bauplatzes so anzulegen, daß sie von mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnungen ein gesehen werden können.
3. Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze müssen, auch wenn sie auf benachbarten Liegenschaften angelegt sind, über einen Zugang er reichbar sein, der nicht länger als 500 m sein darf; dieser Zugang ist erfor der lichenfalls durch für die Benützung durch Kinder geeignete Maß nahmen zu sichern.
(2) Folgende Hinweistafeln sind gut sichtbar und haltbar anzuordnen:
1. Bei Kleinkinderspielplätzen eine Tafel, aus der hervor geht, daß Hunde beziehungsweise andere Haus- und Heimtiere fernzuhalten sind und das Radfahren verboten ist.
2. Bei Kinder- und Jugendspielplätzen und Gemeinschaftsspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde fernzuhalten sind und das Radfahren im nähe ren Umkreis der Spielgeräte verboten ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden