LandesrechtWienVerordnungenSpielplatzverordnung§ 4

§ 4Zugänge zu Spielplätzen

In Kraft seit 04. Juli 2009
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(1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unter fol genden Voraussetzungen auf den gemäß § 2 bestimmten Teilen eines Bauplatzes angelegt werden:

1. Kleinkinderspielplätze müssen von allen Wohnungen über Verbindungs wege innerhalb des Bauplatzes sicher erreichbar sein.

2. Kleinkinderspielplätze sind in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen des Bauplatzes so anzulegen, daß sie von mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnungen ein gesehen werden können.

3. Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze müssen, auch wenn sie auf benachbarten Liegenschaften angelegt sind, über einen Zugang er reichbar sein, der nicht länger als 500 m sein darf; dieser Zugang ist erfor der lichenfalls durch für die Benützung durch Kinder geeignete Maß nahmen zu sichern.

(2) Folgende Hinweistafeln sind gut sichtbar und haltbar anzuordnen:

1. Bei Kleinkinderspielplätzen eine Tafel, aus der hervor geht, daß Hunde beziehungsweise andere Haus- und Heimtiere fernzuhalten sind und das Radfahren verboten ist.

2. Bei Kinder- und Jugendspielplätzen und Gemeinschaftsspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde fernzuhalten sind und das Radfahren im nähe ren Umkreis der Spielgeräte verboten ist.

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