(1) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge (Böden) der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume, auf denen, in denen oder über denen Spielgeräte aufgestellt oder aufgehängt sind, müssen in ihrem Aufbau so beschaffen sein, dass sie die Verletzungsgefahr für an den Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche bei Unfällen weitestgehend hintanhalten; sie sind nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften unter Bedachtnahme auf die Fallhöhe von den Spielgeräten stoßdämpfend auszuführen.
(2) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbelege (Böden) der Spiel plätze müssen so ausgeführt sein, daß sie das Ab fließen oder Versickern der Oberflächenwässer ermöglichen.
(3) Den Erfordernissen nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge (Böden) der Spiel plätze nach den ein schlägigen ÖNormen im Sinne des Normen gesetzes hergestellt und gewartet werden.
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