(1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohnge bäudes bezie hungsweise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, den Zustand der Kleinkin derspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie der aufge stellten Spielgeräte zu über wachen; Spielgeräte sind in funk tionsfähigem Zu stand zu erhalten, der Spielsand ist erforderlichenfalls auf zu lockern. Ist ein Hausverwalter bestellt, trifft die Über wachungs pflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 diesen.
(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes be ziehungs weise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, gefahrbringende Mängel und Schäden der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume so wie der aufgestellten Spielgeräte unverzüglich zu beheben. Ist ein Haus ver walter bestellt, trifft diese Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 diesen.
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