(1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes bezie hungsweise einer Wohnhausanlage hat dafür zu sorgen, daß die Kleinkinder spielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie die aufgestellten Spielgeräte und der Spielsand in gutem, den Vor schriften der Bauordnung für Wien sowie dieser Verordnung entsprechendem Zustand erhalten und rein gehalten werden. Ist ein Hausverwalter bestellt, ist dieser für die dem Eigentümer durch die Bauordnung für Wien und diese Ver ord nung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn diese Pflich ten ohne Veran lassung und Vorwissen des Eigentümers verletzt worden sind.
(2) Vor Beginn der warmen Jahreszeit ist der Spielsand zu er neuern.
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