(1) Werden Spielgeräte im Boden verankert, ist die Verankerung so auszuführen, daß kein Teil der Verankerung aus dem Boden des Spielplat zes (der Spielfläche) hervorragt. In Sandböden ist die Verankerung in solcher Tiefe auszuführen, dass sie auch bei Entfernung des Sandes mit keinem Teil aus dem Boden ragt und jede Gefahr der Verletzung spielender Kinder und Jugendlicher ausgeschlossen ist. Die Verankerung von Spiel geräten muß nach den Erfahrungen und Regeln der tech nischen Wissenschaften erfolgen.
(2) Den Erfordernissen nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn die Spiel geräte nach den einschlägigen ÖNormen im Sinne des Normengesetzes im Boden verankert werden.
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