§ 1 Schutzgebiet — Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“
(1) Die in den Anlagen 1 bis 35, einschließlich der Erläuterungen dazu, rot ausgewiesenen Grundflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
(2) Für die Grundflächen im Bereich der geplanten „Bodenseeschnellstraße S 18“, bzw. einer sich aus der strategischen Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V) ergebenden Nachfolgelösung dieser Trasse, erlischt die Unterschutzstellung mit der Inanspruchnahme für diesen Zweck.
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