Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“
Vorwort/Präambel
(1) Die in den Anlagen 1 bis 35, einschließlich der Erläuterungen dazu, rot ausgewiesenen Grundflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
(2) Für die Grundflächen im Bereich der geplanten „Bodenseeschnellstraße S 18“, bzw. einer sich aus der strategischen Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V) ergebenden Nachfolgelösung dieser Trasse, erlischt die Unterschutzstellung mit der Inanspruchnahme für diesen Zweck.
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau" ist es,
a) die ökologisch wertvollen Talvermoorungen im Rheintal und im Walgau in ihrer Großflächigkeit, in ihrem Verbund und mit dem den Feuchtlebensräumen entsprechenden Wasserhaushalt qualitativ und quantitativ zu erhalten und so die unterschiedlichen Feuchtlebensräume in ihrer Vielfältigkeit für die gefährdete Tier- und Pflanzenwelt zu sichern;
b) die Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch Nährstoffeinträge und Austrocknung, zu bewahren und durch eine biotop- und bodengerechte sowie biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung zu erhalten;
c) die Moorböden als Kohlenstoff (C)-Senke zu bewahren und die Freisetzung des im Torf gebundenen Kohlenstoffs in Form klimawirksamer Gase (CO 2 und Methan) durch Trockenlegung und Mineralisation hintanzuhalten.
Auf den geschützten Flächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck gemäß § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) Anlagen, wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind Bienenkästen, -stöcke und -stände, Beschilderungen im Auftrag des Landes, Wegmarkierungen und ortsübliche Einzäunungen;
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern; davon ausgenommen sind notwendige Lagerungen im Zuge der Bewirtschaftung der Streuewiesen;
c) Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt oder die Wassergüte negativ beeinflussen können;
d) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen;
e) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen oder zu beschädigen;
f) außerhalb bestehender Straßen zu reiten oder mit Fahrzeugen zu fahren;
g) die geschützten Flächen in der Zeit vom 15. März bis zur Herbstmahd zu betreten;
h) Maschinen und Gerätschaften abzustellen; davon ausgenommen ist das kurzfristige Abstellen im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen sowie jagd- und fischereilichen Bewirtschaftung;
i) Hunde ohne Leine oder an einer Leine, die länger als drei Meter ist, laufen zu lassen;
(1) Notwendige Einwirkungen durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege der geschützten Streuewiesen sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 nach der Maßgabe ausgenommen, dass die geschützten Flächen nicht entwässert, beweidet, umgebrochen, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden sowie nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März gemäht werden dürfen; im schriftlichen Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz können für einzelne Grundflächen eine Beweidung, eine mehrmähdige, eine zweijährliche Mahd oder ein früherer Zeitpunkt für den Beginn oder ein späterer Zeitpunkt für das Ende der zulässigen Mahd vorgesehen werden, wenn dies für die Rückführung in eine intakte Streuewiese günstig oder dem Artenschutz dienlich ist.
(2) Darüber hinaus sind nachstehende Maßnahmen und Eingriffe von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
a) im Hinblick auf § 3 lit. a die widmungsgemäße Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
b) im Hinblick auf § 3 lit. b, c, und e bis h die Instandhaltung von Bächen und Flüssen zum Zweck des Hochwasserschutzes durch die Gemeinden sowie das Land bzw. in deren Auftrag;
c) im Hinblick auf § 3 lit. c und e bis g die Instandhaltung bestehender Gräben zur Ableitung des Oberflächenwassers in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März bzw. im schriftlichen Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz bis zum 31. März;
d) im Hinblick auf § 3 lit. e bis g und l notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen sowie Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen, Kartierungen, Evaluierungen, Monitorings und die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag des Landes;
e) im Hinblick auf § 3 lit. e bis g, i und l die Ausübung der Jagd im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften; davon ausgenommen sind Treibjagden in der Zeit vom 15. März bis 31. August;
(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen, insbesondere landwirtschaftliche, überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal–Walgau“, LGBl.Nr. 61/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1998, Nr. 56/2000, Nr. 47/2005, Nr. 58/2010, Nr. 62/2015, Nr. 2/2020 und Nr. 64/2025, außer Kraft.
j) zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen;
k) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
l) die geschützten Flächen mit bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) sowie Luftfahrtgeräten in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen;
m) maschinelle Absaugvorrichtungen zur Entfernung des Mahdgutes zu verwenden;
n) für die Instandsetzung der Riedgräben Grabenfräsen zu verwenden und das Grabenräumgut länger als 6 Wochen auf den Streuewiesen zwischenzulagern;
o) Wildfütterungen durchzuführen, ausgenommen in der Zeit ab der Herbstmahd bis 15. März, wobei sämtliche Futterreste zu entfernen sind.
g) im Hinblick auf § 3 lit. l der ordnungsgemäße Flugbetrieb genehmigter Zivil- und Modellflugplätze sowie Einsatzflüge gemäß § 145 Luftfahrtgesetz.
(3) Wird eine geschützte Fläche, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass nach vorheriger Verständigung die Mahd im Auftrag des Landes durchgeführt und das Mähgut beseitigt wird.