LandesrechtVorarlbergVerordnungenNaturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und Hard

Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und Hard

In Kraft seit 25. Juni 2024
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§ 1 § 1 Schutzgebiet

Das in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Bregenz und Hard ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet und als Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) geschützt.

§ 2 § 2 Schutzzwecke

(1) Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Mehrerauer Seeufer – Bregenzerachmündung“ ist es,

a) die reich strukturierte, durch eine weitgehend natürliche Flussdynamik und das jährlich wiederkehrende, saisonale Überschwemmungsregime des Bodensees geprägte Seeufer- und Auenlandschaft mit ihrer vielfältigen Ausstattung an unterschiedlichsten Lebensräumen sowie Gewässer- und Uferstrukturen zu erhalten bzw. wiederherzustellen, sowie

b) die gebietsspezifischen Lebensgemeinschaften und wertgebenden Arten, unter anderem das Bodensee-Vergissmeinnicht (Myosotis rehsteineri), zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

(2) Zweck der Errichtung des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebietes) „Mehrerauer Seeufer – Bregenzerachmündung” ist es, den günstigen Erhaltungszustand jener natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, für die dieses Gebiet ausgewiesen ist, nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen mit Rücksicht auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu bewahren bzw. wiederherzustellen.

§ 3 § 3 Schutzmaßnahmen

Im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzzwecke zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,

a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind Wegmarkierungen oder Beschilderungen im Auftrag der Behörde;

b) Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt oder die Wassergüte beeinflussen können;

c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern;

d) die Flächen zu beweiden, umzubrechen, zu düngen oder mit Chemikalien zu behandeln;

e) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen;

f) Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen oder zu beschädigen;

g) zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen;

h) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;

i) mit Kraftfahrzeugen zu fahren;

j) abseits der von der Gemeinde gekennzeichneten Radwege mit Fahrrädern zu fahren;

k) zu reiten; davon ausgenommen sind die gekennzeichneten Reitwege im in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellten Waldbereich;

l) die in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, als gesperrte Flächen gekennzeichneten Bereiche während der darin festgelegten Zeiträume sowie die Inseln des in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, gekennzeichneten Bereiches der Bregenzerachmündung zu betreten;

m) Hunde ohne Leine laufen zu lassen;

n) mit Wasserfahrzeugen zu fahren; dieses Verbot gilt für den in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, gekennzeichneten nördlichen Teilbereich der Bregenzerachmündung nur insoweit, als auf den Inseln der Bregenzerachmündung nicht angelandet werden darf;

o) Schilfflächen zu betreten;

p) in dem Teich westlich des Wocherhafens Fische einzusetzen, ausgenommen im Rahmen eines von der Behörde genehmigten Besatzplanes, oder Fische zu füttern;

q) im in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, gekennzeichneten Bereich der Bregenzerachmündung die Jagd auf Wasservögel auszuüben sowie

r) das Gelände mit bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) sowie Luftfahrtgeräten in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.

§ 4 § 4 Zulässige Einwirkungen

Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:

a) notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen im Auftrag der Behörde;

b) die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag der Behörde;

c) die Benützung, der Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;

d) die jährliche Streuemahd in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März;

e) die forstliche Nutzung und Pflege der einzelnen Waldbestände im Rahmen des Waldpflegeplanes der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu;

f) im Hinblick auf § 3 lit. g das Lagern und Verweilen auf den in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, ausgewiesenen Liegebereichen und Kiesufern sowie das Anfachen von Feuer auf den von den Gemeinden im Einvernehmen mit der Behörde eingerichteten Feuerstellen;

g) im Hinblick auf § 3 lit. i das Fahren mit Einsatzfahrzeugen sowie notwendige Aufräum- und Instandhaltungsmaßnahmen durch den Bauhof;

h) im Hinblick auf § 3 lit. l das Betreten von in den gesperrten Flächen gekennzeichneten Wegen und Stegen, die Ausübung der Jagd sowie notwendige Verrichtungen von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten sowie

i) im Hinblick auf § 3 lit. n das Zufahren zum Yachthafen und zu den Liegeplätzen im Suppersbach sowie das Benutzen von nicht motorisierten Vergnügungsfahrzeugen und nicht lenkbaren Schwimmkörpern im vorgelagerten Wasserbereich der in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, ausgewiesenen Liegebereiche.

§ 5 § 5 Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen

Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so haben der Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung des Grundeigentümers die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

§ 6 § 6 Bewilligung von Ausnahmen

(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben

a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, vor allem der Hochwassersicherheit, zwingend notwendig ist, oder

b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf die Schutzzwecke gemäß § 2, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Schutzzwecke nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(3) Pläne und Projekte im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.

§ 7 § 7 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und Hard, LGBl.Nr. 33/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 45/1991, Nr. 37/2000, Nr. 5/2003 und Nr. 31/2004, außer Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anl. 1EB

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anl. 2EB

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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Anl. 3EB