Im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzzwecke zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind Wegmarkierungen oder Beschilderungen im Auftrag der Behörde;
b) Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt oder die Wassergüte beeinflussen können;
c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern;
d) die Flächen zu beweiden, umzubrechen, zu düngen oder mit Chemikalien zu behandeln;
e) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen;
f) Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen oder zu beschädigen;
g) zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen;
h) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
i) mit Kraftfahrzeugen zu fahren;
j) abseits der von der Gemeinde gekennzeichneten Radwege mit Fahrrädern zu fahren;
k) zu reiten; davon ausgenommen sind die gekennzeichneten Reitwege im in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellten Waldbereich;
l) die in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, als gesperrte Flächen gekennzeichneten Bereiche während der darin festgelegten Zeiträume sowie die Inseln des in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, gekennzeichneten Bereiches der Bregenzerachmündung zu betreten;
m) Hunde ohne Leine laufen zu lassen;
n) mit Wasserfahrzeugen zu fahren; dieses Verbot gilt für den in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, gekennzeichneten nördlichen Teilbereich der Bregenzerachmündung nur insoweit, als auf den Inseln der Bregenzerachmündung nicht angelandet werden darf;
o) Schilfflächen zu betreten;
p) in dem Teich westlich des Wocherhafens Fische einzusetzen, ausgenommen im Rahmen eines von der Behörde genehmigten Besatzplanes, oder Fische zu füttern;
q) im in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, gekennzeichneten Bereich der Bregenzerachmündung die Jagd auf Wasservögel auszuüben sowie
r) das Gelände mit bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) sowie Luftfahrtgeräten in einer Höhe von weniger als 300 m zu überfliegen.
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