Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so haben der Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung des Grundeigentümers die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
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