(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, vor allem der Hochwassersicherheit, zwingend notwendig ist, oder
b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf die Schutzzwecke gemäß § 2, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Schutzzwecke nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(3) Pläne und Projekte im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.
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