Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
a) notwendige Pflege- und Managementmaßnahmen im Auftrag der Behörde;
b) die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag der Behörde;
c) die Benützung, der Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
d) die jährliche Streuemahd in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März;
e) die forstliche Nutzung und Pflege der einzelnen Waldbestände im Rahmen des Waldpflegeplanes der Anlage 3, einschließlich den Erläuterungen dazu;
f) im Hinblick auf § 3 lit. g das Lagern und Verweilen auf den in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, ausgewiesenen Liegebereichen und Kiesufern sowie das Anfachen von Feuer auf den von den Gemeinden im Einvernehmen mit der Behörde eingerichteten Feuerstellen;
g) im Hinblick auf § 3 lit. i das Fahren mit Einsatzfahrzeugen sowie notwendige Aufräum- und Instandhaltungsmaßnahmen durch den Bauhof;
h) im Hinblick auf § 3 lit. l das Betreten von in den gesperrten Flächen gekennzeichneten Wegen und Stegen, die Ausübung der Jagd sowie notwendige Verrichtungen von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten sowie
i) im Hinblick auf § 3 lit. n das Zufahren zum Yachthafen und zu den Liegeplätzen im Suppersbach sowie das Benutzen von nicht motorisierten Vergnügungsfahrzeugen und nicht lenkbaren Schwimmkörpern im vorgelagerten Wasserbereich der in der Nutzungskarte in der Anlage 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, ausgewiesenen Liegebereiche.
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