LandesrechtVorarlbergVerordnungenRotwild-Tbc-Verordnung

Rotwild-Tbc-Verordnung

In Kraft seit 23. September 2016
Up-to-date

§ 1 § 1 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterliegen sämtliche Jagdgebiete Vorarlbergs, soweit sie nicht als Seuchengebiet im Sinne der Rotwild-Tbc-Verordnung des Bundes kundgemacht sind.

§ 2 § 2 Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Vorbeugung und Bekämpfung von Tuberkulose (Tbc) in Rotwildbeständen bzw. die Erhaltung von gesunden Rotwildpopulationen.

§ 3 § 3*) Tbc-Bekämpfungsgebiet

Als Tbc-Bekämpfungsgebiet gelten das Tbc-Bekämpfungsgebiet „Nord“ und das Tbc-Bekämpfungsgebiet „Süd“. Das Tbc-Bekämpfungsgebiet umfasst die in Anlage 1 genannten Jagdgebiete bzw. Teile von Jagdgebieten und gliedert sich in ein Tbc-Kern-, ein Tbc-Rand- und ein Tbc-Beobachtungsgebiet.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2025

§ 4 § 4*) Jagdliche Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tbc

(1) In Jagdgebieten des Tbc-Bekämpfungsgebietes und solchen, die an dieses angrenzen, ist jedes Stück Wild, bei dem der dringende Verdacht auf eine Tbc-Erkrankung besteht, ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes zu erlegen.

(2) Im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet können Abschüsse ungeachtet der Schonzeit für alle Klassen des Rotwildes ganzjährig durchgeführt werden. Abschüsse während der Fütterungsperiode können im Umkreis von 200 m um Rotwildfutterplätze für alle Klassen des Rotwildes ungeachtet der Schonzeit vom Jagdschutzorgan durchgeführt werden.

(3) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, das Rotwild intensiv zu bejagen. Dabei ist die Bejagungsstrategie räumlich und zeitlich so zu koordinieren, dass die Intensität der Bejagung (Jagddruck) im Tbc-Bekämpfungsgebiet von außen nach innen erfolgt.

(4) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet kann die Bezirkshauptmannschaft, soweit es zur Vorbeugung oder Bekämpfung von Tbc erforderlich ist, mit Bescheid dem Jagdnutzungsberechtigten Wildlenkungsmaßnahmen (z.B. Kirrungen oder Wild-Salzlecken) bzw. der Hegegemeinschaft Maßnahmen zum Fütterungsmanagement auftragen.

(5) Von allen im Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet erlegten Schmaltieren und Tieren ist jeweils der linke Unterkieferast (von Weichteilen befreit, fachgerecht ausgekocht und desinfiziert) im Rahmen der Hegeschau (§ 50 Jagdgesetz) zur Altersbeurteilung vorzulegen. Im Zuge dieser Beurteilung sind die Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen.

(6) Sofern mit den Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 sowie §§ 48 Abs. 3 und 65 Abs. 1 des Jagdgesetzes nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Bezirkshauptmannschaft im Tbc-Bekämpfungsgebiet dem Jagdnutzungsberechtigten Abschüsse an der Kirrung, im Bereich der Winterfütterung, im Rotwild-Einstandsgebiet oder im Nahbereich von Gehöften und Stallungen mit Bescheid auftragen. Dabei können Nachtabschüsse zugelassen werden.

(7) Wenn im Tbc-Bekämpfungsgebiet in der betreffenden Wildregion eine Prävalenz des Tbc-Erregers von zumindest 5 % festgestellt worden ist (§ 5), kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Jagdverfügungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen sowie mit Zustimmung des Grundeigentümers dem Jagdnutzungsberechtigten die Errichtung eines Rotwildregulierungsgatters mit Bescheid auftragen. Der Jagdverfügungsberechtigte und die Hegegemeinschaft sind vorher anzuhören.

(8) Rotwildregulierungsgatter nach Abs. 7 sind so zu errichten, dass sie bezüglich Flächenausdehnung, Zaunverlauf und Zaunmaterial den Anforderungen des Rotwildes entsprechen. Sie sind im Nahbereich von Rotwild-Einstandsgebieten zu situieren und mit Fütterungseinrichtungen, jagdlichen Infrastruktureinrichtungen (z.B. Ansitzkanzel) sowie ferngesteuerten Toren auszustatten.

(9) Der Jagdnutzungsberechtigte hat zur Erfüllung des festgesetzten Mindestabschusses das Rotwildregulierungsgatter in Betrieb zu nehmen und darin bis zu Beginn der Schonzeit Rotwild zu erlegen, wenn

a) der Mindestabschuss nicht zu den nach § 39 Abs. 1 letzter Satz des Jagdgesetzes entsprechenden Teilen bis zu den von der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Zeitpunkten erfüllt wird, oder

b) im betreffendem Jagdgebiet und solchen, die an dieses angrenzen, eine Zunahme der Prävalenz des Tbc-Erregers auf zumindest 10 % festgestellt worden ist, wobei für die Prävalenzberechnung mindestens 10 Proben heranzuziehen sind.

(10) Wenn in einem Tbc-Bekämpfungsgebiet in der betreffenden Wildregion ein Anstieg der Prävalenz des Tbc-Erregers festgestellt worden ist, kann die Bezirkshauptmannschaft dem Jagdnutzungsberechtigten nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und der Hegegemeinschaft die Errichtung eines Tbc-Bekämpfungsgatters mit Bescheid auftragen. Im Tbc-Bekämpfungsgatter muss eine geeignete Fütterungseinrichtung bestehen, deren Einzugsgebiet mit dem Gebiet mit der erhöhten Prävalenz zusammenfällt. Das betroffene Tbc-Bekämpfungsgebiet ist vom Jagdverfügungsberechtigten und vom Jagdnutzungsberechtigten gemeinsam rotwildsicher einzuzäunen und hat mindestens ein Rotwildregulierungsgatter nach Abs. 7 zu enthalten.

(11) Vor Erteilung eines Auftrages nach Abs. 6, 7 und 10 ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen. Im Auftrag nach Abs. 7 und 10 ist Vorsorge zu treffen, dass das Tierleid auf das geringstmögliche Maß minimiert wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2017, 48/2018, 98/2020, 27/2025

§ 5 § 5*) Probenziehung im Tbc-Bekämpfungsgebiet

(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat jährlich bis zum 15. August von allen im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet erlegten Rotwildstücken, ausgenommen Rotwildkälber, den Kehlkopf mit den retropharyngealen Lymphknoten, die Luftröhre samt vollständigem Lungentrakt mit anhaftenden Lymphknoten und zusätzlich einen Darmlymphknoten unverzüglich dem Amtstierarzt zur weiteren Untersuchung zu übergeben. Ab dem 16. August sind jährlich Proben von 30 % der erlegten mehrjährigen Rotwildstücke zu übergeben, wobei sämtliche übergebenen Proben die Anforderungen gemäß dem ersten Satz erfüllen müssen. Werden weniger als vier mehrjährige Rotwildstücke erlegt, so ist mindestens eine Probe vorzulegen.

(2) Im Tbc-Beobachtungsgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte jährlich Proben von 20 % der erlegten mehrjährigen Rotwildstücke zu übergeben, wobei sämtliche übergebenen Proben die Anforderungen gemäß Abs. 1 erster Satz erfüllen müssen. Wenn es zur genaueren Erfassung der Tbc-Prävalenz im Tbc-Beobachtungsgebiet erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft davon abweichend dem Jagdnutzungsberechtigten die Verpflichtung gemäß Abs. 1 für zahlenmäßig sowie nach Altersklassen und Geschlecht bestimmte Rotwildstücke mit Bescheid vorschreiben.

(3) Der Jagdnutzungsberechtigte hat sämtliche im Tbc-Bekämpfungsgebiet aufgefundenen und untersuchungstauglichen Rotwild-Fallwildstücke sowie alle Rotwild-Hegeabschüsse – sofern der Transport geländebedingt zur nächsten Straße zumutbar ist – unverzüglich dem Amtstierarzt zur weiteren Untersuchung vorzulegen. Der Amtstierarzt ist berechtigt, die im Abs. 1 angeführten Proben zur weiteren Untersuchung zu entnehmen.

(4) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Bezirkshauptmannschaft bestimmen, dass die Probenübergabe bzw. die Wildvorlage zur Probenentnahme gemäß Abs. 1 bis 3 an einen von ihr bestimmten freiberuflichen Tierarzt zu erfolgen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 98/2020, 27/2025

§ 6 § 6*) Probenziehung außerhalb des Tbc-Bekämpfungsgebietes

(1) Zur Feststellung der Tbc-Prävalenzrate außerhalb des Tbc-Bekämpfungsgebietes ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, dem Amtstierarzt unverzüglich Probenmaterial im Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz von erlegten Rotwildstücken, die im Stichprobenplan gemäß Anlage 2 angeführt sind, zu übergeben; § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung der Abschüsse für die Probenziehung zu leiten und der Bezirkshauptmannschaft über deren Verlangen einen Bericht über die Planung und Durchführung dieser Abschüsse zu erstatten.

(2) Wird der Stichprobenplan (Anlage 2) nicht erfüllt, kann die Bezirkshauptmannschaft das benötigte Probenmaterial vom Jagdnutzungsberechtigten durch die Anordnung von Abschüssen einfordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2017

§ 7 § 7*) Vorgangsweise bei festgestelltem Tbc-Verdacht

Werden bei erlegtem Rotwild Organveränderungen, die das Vorliegen einer Tbc-Erkrankung nicht sicher ausschließen lassen, festgestellt, hat der Jagdnutzungsberechtigte den Wildkörper inklusive Darmtrakt, Lunge, Herz, Leber, Milz und Niere einem Amtstierarzt vorzulegen; § 5 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 98/2020

§ 8 § 8 Probenziehung bei anderen Wildarten

Zur Feststellung der Tbc-Prävalenz bei anderen Wildarten kann die Bezirkshauptmannschaft dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid die Verpflichtung zur Übergabe von näher zu bestimmendem Probenmaterial von zahlenmäßig und erforderlichenfalls auch nach Alter und Geschlecht zu bestimmenden Stücken anderer Wildarten vorschreiben.

§ 9 § 9 Rotwild-Fütterungshygiene

(1) Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen und Mistlagerplätze sind im Bereich von Weideflächen vom Jagdnutzungsberechtigten so abzuzäunen und abgezäunt zu halten, dass der Zutritt von Weidevieh verhindert wird.

(2) Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen nach dem Ende der Winterfütterung fachgerecht zu reinigen. Darüber hinaus sind im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet alle Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen nach dem Ende der Winterfütterung fachgerecht zu desinfizieren.

(3) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte bei Futterplätzen anfallende Futterreste sowie Losungen auf einem geeigneten Mistlagerplatz mindestens ein Jahr lang zwischenzulagern. Das zumindest ein Jahr zwischengelagerte Material darf auf Weidegebieten erst nach Ende des Weidebetriebes ausgebracht werden.

(4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat Wild-Salzlecken so zu situieren, dass der Zugang von Weidevieh verhindert wird. Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist während der Weidezeit die Vorlage von Wild-Salzlecken auf Weideflächen verboten.

§ 10 § 10*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung über eine Änderung der Rotwild-Tbc-Verordnung, LGBl.Nr. 29/2022, tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 7 bis 11 in der Fassung LGBl.Nr. 98/2020 und Nr. 27/2025 tritt am 30. April 2031 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2022, 27/2025

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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