(1) In Jagdgebieten des Tbc-Bekämpfungsgebietes und solchen, die an dieses angrenzen, ist jedes Stück Wild, bei dem der dringende Verdacht auf eine Tbc-Erkrankung besteht, ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes zu erlegen.
(2) Im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet können Abschüsse ungeachtet der Schonzeit für alle Klassen des Rotwildes ganzjährig durchgeführt werden. Abschüsse während der Fütterungsperiode können im Umkreis von 200 m um Rotwildfutterplätze für alle Klassen des Rotwildes ungeachtet der Schonzeit vom Jagdschutzorgan durchgeführt werden.
(3) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, das Rotwild intensiv zu bejagen. Dabei ist die Bejagungsstrategie räumlich und zeitlich so zu koordinieren, dass die Intensität der Bejagung (Jagddruck) im Tbc-Bekämpfungsgebiet von außen nach innen erfolgt.
(4) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet kann die Bezirkshauptmannschaft, soweit es zur Vorbeugung oder Bekämpfung von Tbc erforderlich ist, mit Bescheid dem Jagdnutzungsberechtigten Wildlenkungsmaßnahmen (z.B. Kirrungen oder Wild-Salzlecken) bzw. der Hegegemeinschaft Maßnahmen zum Fütterungsmanagement auftragen.
(5) Von allen im Tbc-Kern- und Tbc-Randgebiet erlegten Schmaltieren und Tieren ist jeweils der linke Unterkieferast (von Weichteilen befreit, fachgerecht ausgekocht und desinfiziert) im Rahmen der Hegeschau (§ 50 Jagdgesetz) zur Altersbeurteilung vorzulegen. Im Zuge dieser Beurteilung sind die Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen.
(6) Sofern mit den Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 sowie §§ 48 Abs. 3 und 65 Abs. 1 des Jagdgesetzes nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Bezirkshauptmannschaft im Tbc-Bekämpfungsgebiet dem Jagdnutzungsberechtigten Abschüsse an der Kirrung, im Bereich der Winterfütterung, im Rotwild-Einstandsgebiet oder im Nahbereich von Gehöften und Stallungen mit Bescheid auftragen. Dabei können Nachtabschüsse zugelassen werden.
(7) Wenn im Tbc-Bekämpfungsgebiet in der betreffenden Wildregion eine Prävalenz des Tbc-Erregers von zumindest 5 % festgestellt worden ist (§ 5), kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Jagdverfügungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen sowie mit Zustimmung des Grundeigentümers dem Jagdnutzungsberechtigten die Errichtung eines Rotwildregulierungsgatters mit Bescheid auftragen. Der Jagdverfügungsberechtigte und die Hegegemeinschaft sind vorher anzuhören.
(8) Rotwildregulierungsgatter nach Abs. 7 sind so zu errichten, dass sie bezüglich Flächenausdehnung, Zaunverlauf und Zaunmaterial den Anforderungen des Rotwildes entsprechen. Sie sind im Nahbereich von Rotwild-Einstandsgebieten zu situieren und mit Fütterungseinrichtungen, jagdlichen Infrastruktureinrichtungen (z.B. Ansitzkanzel) sowie ferngesteuerten Toren auszustatten.
(9) Der Jagdnutzungsberechtigte hat zur Erfüllung des festgesetzten Mindestabschusses das Rotwildregulierungsgatter in Betrieb zu nehmen und darin bis zu Beginn der Schonzeit Rotwild zu erlegen, wenn
a) der Mindestabschuss nicht zu den nach § 39 Abs. 1 letzter Satz des Jagdgesetzes entsprechenden Teilen bis zu den von der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Zeitpunkten erfüllt wird, oder
b) im betreffendem Jagdgebiet und solchen, die an dieses angrenzen, eine Zunahme der Prävalenz des Tbc-Erregers auf zumindest 10 % festgestellt worden ist, wobei für die Prävalenzberechnung mindestens 10 Proben heranzuziehen sind.
(10) Wenn in einem Tbc-Bekämpfungsgebiet in der betreffenden Wildregion ein Anstieg der Prävalenz des Tbc-Erregers festgestellt worden ist, kann die Bezirkshauptmannschaft dem Jagdnutzungsberechtigten nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und der Hegegemeinschaft die Errichtung eines Tbc-Bekämpfungsgatters mit Bescheid auftragen. Im Tbc-Bekämpfungsgatter muss eine geeignete Fütterungseinrichtung bestehen, deren Einzugsgebiet mit dem Gebiet mit der erhöhten Prävalenz zusammenfällt. Das betroffene Tbc-Bekämpfungsgebiet ist vom Jagdverfügungsberechtigten und vom Jagdnutzungsberechtigten gemeinsam rotwildsicher einzuzäunen und hat mindestens ein Rotwildregulierungsgatter nach Abs. 7 zu enthalten.
(11) Vor Erteilung eines Auftrages nach Abs. 6, 7 und 10 ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen. Im Auftrag nach Abs. 7 und 10 ist Vorsorge zu treffen, dass das Tierleid auf das geringstmögliche Maß minimiert wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/2017, 48/2018, 98/2020, 27/2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden