(1) Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen und Mistlagerplätze sind im Bereich von Weideflächen vom Jagdnutzungsberechtigten so abzuzäunen und abgezäunt zu halten, dass der Zutritt von Weidevieh verhindert wird.
(2) Der Jagdnutzungsberechtigte hat alle Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen nach dem Ende der Winterfütterung fachgerecht zu reinigen. Darüber hinaus sind im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet alle Futterplätze samt allfälliger Fütterungseinrichtungen nach dem Ende der Winterfütterung fachgerecht zu desinfizieren.
(3) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte bei Futterplätzen anfallende Futterreste sowie Losungen auf einem geeigneten Mistlagerplatz mindestens ein Jahr lang zwischenzulagern. Das zumindest ein Jahr zwischengelagerte Material darf auf Weidegebieten erst nach Ende des Weidebetriebes ausgebracht werden.
(4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat Wild-Salzlecken so zu situieren, dass der Zugang von Weidevieh verhindert wird. Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist während der Weidezeit die Vorlage von Wild-Salzlecken auf Weideflächen verboten.
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