(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat jährlich bis zum 15. August von allen im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet erlegten Rotwildstücken, ausgenommen Rotwildkälber, den Kehlkopf mit den retropharyngealen Lymphknoten, die Luftröhre samt vollständigem Lungentrakt mit anhaftenden Lymphknoten und zusätzlich einen Darmlymphknoten unverzüglich dem Amtstierarzt zur weiteren Untersuchung zu übergeben. Ab dem 16. August sind jährlich Proben von 30 % der erlegten mehrjährigen Rotwildstücke zu übergeben, wobei sämtliche übergebenen Proben die Anforderungen gemäß dem ersten Satz erfüllen müssen. Werden weniger als vier mehrjährige Rotwildstücke erlegt, so ist mindestens eine Probe vorzulegen.
(2) Im Tbc-Beobachtungsgebiet hat der Jagdnutzungsberechtigte jährlich Proben von 20 % der erlegten mehrjährigen Rotwildstücke zu übergeben, wobei sämtliche übergebenen Proben die Anforderungen gemäß Abs. 1 erster Satz erfüllen müssen. Wenn es zur genaueren Erfassung der Tbc-Prävalenz im Tbc-Beobachtungsgebiet erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft davon abweichend dem Jagdnutzungsberechtigten die Verpflichtung gemäß Abs. 1 für zahlenmäßig sowie nach Altersklassen und Geschlecht bestimmte Rotwildstücke mit Bescheid vorschreiben.
(3) Der Jagdnutzungsberechtigte hat sämtliche im Tbc-Bekämpfungsgebiet aufgefundenen und untersuchungstauglichen Rotwild-Fallwildstücke sowie alle Rotwild-Hegeabschüsse – sofern der Transport geländebedingt zur nächsten Straße zumutbar ist – unverzüglich dem Amtstierarzt zur weiteren Untersuchung vorzulegen. Der Amtstierarzt ist berechtigt, die im Abs. 1 angeführten Proben zur weiteren Untersuchung zu entnehmen.
(4) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Bezirkshauptmannschaft bestimmen, dass die Probenübergabe bzw. die Wildvorlage zur Probenentnahme gemäß Abs. 1 bis 3 an einen von ihr bestimmten freiberuflichen Tierarzt zu erfolgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 98/2020, 27/2025
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