(1) Zur Feststellung der Tbc-Prävalenzrate außerhalb des Tbc-Bekämpfungsgebietes ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, dem Amtstierarzt unverzüglich Probenmaterial im Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz von erlegten Rotwildstücken, die im Stichprobenplan gemäß Anlage 2 angeführt sind, zu übergeben; § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung der Abschüsse für die Probenziehung zu leiten und der Bezirkshauptmannschaft über deren Verlangen einen Bericht über die Planung und Durchführung dieser Abschüsse zu erstatten.
(2) Wird der Stichprobenplan (Anlage 2) nicht erfüllt, kann die Bezirkshauptmannschaft das benötigte Probenmaterial vom Jagdnutzungsberechtigten durch die Anordnung von Abschüssen einfordern.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/2017
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