Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung
§ 1Zielsetzung
§ 2§ 2*)Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten
§ 3§ 3*)Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte
§ 4§ 4Kontrollintervalle
§ 5§ 5Anforderungen an die Kontrolle
§ 6§ 6Kontrollbericht und Kontrollplakette
§ 7§ 7Anerkennung von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
§ 8§ 8*)Autorisierte Werkstätten
§ 9§ 9*)Übertragung von Überwachungsaufgaben
§ 11§ 10Außerkrafttreten
Anl. 1Anlage 1 *)
Anl. 2Vorwort
§ 1 § 1 Zielsetzung
Diese Verordnung enthält Vorschriften über den Umgang mit sowie die wiederkehrende Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.
§ 2 § 2*) Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten
(1) Personen, die Pflanzenschutzgeräte verwenden, haben sich vorab über die mit ihnen verbundenen Risiken zu informieren .
(2) Pflanzenschutzgeräte sind vom Verfügungsberechtigten sorgfältig zu warten und erforderlichenfalls instand zu setzen. Im Rahmen der Wartung sind insbesondere auch die Zubehörteile regelmäßig zu wechseln.
(3) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte entsprechend der für sie gemäß den pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtenden Fort- und Weiterbildung durchzuführen.
(4) Pflanzenschutzgeräte und Behältnisse, die für die Ausbringung oder Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Verwendung sorgfältig zu reinigen. Spülwässer sind entweder neuerlich zur Ausbringung zu verwenden oder großflächig auf die mit dem jeweiligen Mittel behandelten Flächen aufzubringen oder schadlos zu beseitigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2015, 33/2022
§ 3 § 3*) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte
(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von den Kontrollen ausgenommen:
a) handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte;
b) Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, des Bundes, verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020, 33/2022
§ 4 § 4 Kontrollintervalle
(1) Bis zum 26. November 2016 muss jedes kontrollpflichtige Pflanzenschutzgerät zumindest einer Kontrolle unterzogen worden sein.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind neue kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte zumindest innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab deren Erwerb erstmalig einer Kontrolle zu unterziehen.
(3) In weiterer Folge darf der zeitliche Abstand zwischen den Kontrollen bis zum 31. Dezember 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte bis zum 31. Dezember 2020 erstmalig einer Kontrolle zu unterziehen:
a) Streichgeräte;
b) Granulatstreugeräte;
c) in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte;
d) Beizgeräte;
e) von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte.
In weiterer Folge darf der zeitliche Abstand zwischen den Kontrollen fünf Jahre nicht überschreiten. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Der Rest des Kalendermonats, in dem das Kontrollintervall abläuft, gilt als Toleranzfrist.
§ 5 § 5 Anforderungen an die Kontrolle
(1) Die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten durch eine autorisierte Werkstätte (§ 8) hat gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Die Kontrolle ist von entsprechend sachkundigen Personen ausschließlich mit kalibrierten Geräten durchzuführen.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die Umgebungsbedingungen, unter denen die Kontrolle durchgeführt wird, die Ergebnisse nicht verfälschen oder die erforderliche Qualität der Messungen negativ beeinflussen.
§ 6 § 6 Kontrollbericht und Kontrollplakette
(1) Die autorisierte Werkstätte hat anlässlich jeder Kontrolle einen Kontrollbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar ist dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte. Die Kontrollberichte sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten sowie der autorisierten Werkstätte mindestens bis zur nächsten Kontrolle aufzubewahren. Der Kontrollbericht hat jedenfalls zu enthalten:
a) Name und Anschrift der autorisierten Werkstätte, die die Kontrolle durchgeführt hat;
b) Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten des Pflanzenschutzgerätes;
c) Gerätedaten (Hersteller, Typ, Baujahr, Maschinennummer);
d) Bezugnahme auf die Technische Kontrollanleitung, die für die Kontrolle herangezogen wurde;
e) allfällige Mängelbeschreibung;
f) zusammenfassende Feststellung, ob das Gerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht;
g) Landescode und fortlaufende Nummer der Kontrollplakette (nur bei positivem Ergebnis der Kontrolle);
h) Datum der Kontrolle;
i) Name und Unterschrift des Kontrollorganes sowie des Verfügungsberechtigten.
(2) Werden bei einer Kontrolle keine die Betriebssicherheit und die Funktionstüchtigkeit gefährdenden Mängel festgestellt (positives Kontrollergebnis), ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß der Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Bei positivem Kontrollergebnis ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß der Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Die Kontrollplakette ist von der autorisierten Werkstätte (§ 8) vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Kontrollplakette hat durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr zu erfolgen, in dem spätestens eine erneute Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes erforderlich ist.
(3) Die Kontrollplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie ist gut lesbar und unverwischbar mit dem Landescode, einer fortlaufenden Nummer und einer Bezeichnung der autorisierten Werkstätte zu versehen. Die Kontrollplaketten sind von autorisierten Werkstätten (§ 8) bei der Landesregierung zu beziehen. Die Landesregierung hat über die ausgegebenen Kontrollplaketten ein Register zu führen.
(4) Werden bei einer Kontrolle die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt (negatives Kontrollergebnis), darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Bei einer Kontrolle mit negativem Kontrollergebnis darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Es ist lediglich ein Kontrollbericht gemäß Abs. 1 auszustellen.
(5) Die Kontrollplakette wird mit Ablauf des gelochten Kalendermonates des gelochten Kalenderjahres ungültig.
(6) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen ab dem 27. November 2016 (§ 4 Abs. 1) bzw. ab dem 1. Jänner 2021 (§ 4 Abs. 4) nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind. Ausgenommen von diesem Verbot sind Neugeräte, solange diese noch nicht erstmalig einer Kontrolle unterzogen sein müssen (§ 4 Abs. 2 und 4). Den Zeitpunkt des Erwerbes der Neugeräte hat die verfügungsberechtigte Person durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
(7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Kontrollplakette zu erneuern bzw. eine Kopie des Kontrollberichts auszufolgen. Die Erneuerung einer unkenntlichen Plakette kann auf Grundlage des entsprechenden Kontrollberichts auch durch jede andere autorisierte Werkstätte erfolgen. Jede Erneuerung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nachvollziehbar mittels eigenem Kontrollbericht zu dokumentieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2015, 33/2022
§ 7 § 7 Anerkennung von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
Bescheinigungen (Kontrollbericht und Kontrollplakette) über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten eines anderen Bundeslandes, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig.
§ 8 § 8*) Autorisierte Werkstätten
(1) Die Kontrolle gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hat durch eine autorisierte Werkstätte zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register samt Kontaktdaten zu führen und dieses in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Homepage des Landes im Internet, zu veröffentlichen.
(3) Autorisierte Werkstätten müssen über alle Mess- und Kontrolleinrichtungen verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen von Pflanzenschutzgeräten nach dieser Verordnung erforderlich sind. Das die Kontrollen durchführende sachkundige Personal ist regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ein Mal, einschlägig zu schulen.
(4) Die in anderen Bundesländern, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG autorisierten Werkstätten gelten als autorisierte Werkstätten nach dieser Verordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020, 33/2022
§ 9 § 9*) Übertragung von Überwachungsaufgaben
Die Überwachung von Pflanzenschutzgeräten hat im Rahmen der gemäß der Pflanzenschutzmittelverordnung durchzuführenden Betriebskontrollen und Anwendungskontrollen stattzufinden. Das Überwachungsergebnis ist in dem gemäß der Pflanzenschutzmittelverordnung zu erstellenden Protokoll zu dokumentieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020, 33/2022
§ 11 § 10 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl.Nr. 18/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2014, außer Kraft.
Anlage 1 *)
Anl. 1
*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDF