(1) Bis zum 26. November 2016 muss jedes kontrollpflichtige Pflanzenschutzgerät zumindest einer Kontrolle unterzogen worden sein.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind neue kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte zumindest innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab deren Erwerb erstmalig einer Kontrolle zu unterziehen.
(3) In weiterer Folge darf der zeitliche Abstand zwischen den Kontrollen bis zum 31. Dezember 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte bis zum 31. Dezember 2020 erstmalig einer Kontrolle zu unterziehen:
a) Streichgeräte;
b) Granulatstreugeräte;
c) in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte;
d) Beizgeräte;
e) von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte.
In weiterer Folge darf der zeitliche Abstand zwischen den Kontrollen fünf Jahre nicht überschreiten. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Der Rest des Kalendermonats, in dem das Kontrollintervall abläuft, gilt als Toleranzfrist.
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