(1) Die autorisierte Werkstätte hat anlässlich jeder Kontrolle einen Kontrollbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar ist dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte. Die Kontrollberichte sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten sowie der autorisierten Werkstätte mindestens bis zur nächsten Kontrolle aufzubewahren. Der Kontrollbericht hat jedenfalls zu enthalten:
a) Name und Anschrift der autorisierten Werkstätte, die die Kontrolle durchgeführt hat;
b) Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten des Pflanzenschutzgerätes;
c) Gerätedaten (Hersteller, Typ, Baujahr, Maschinennummer);
d) Bezugnahme auf die Technische Kontrollanleitung, die für die Kontrolle herangezogen wurde;
e) allfällige Mängelbeschreibung;
f) zusammenfassende Feststellung, ob das Gerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht;
g) Landescode und fortlaufende Nummer der Kontrollplakette (nur bei positivem Ergebnis der Kontrolle);
h) Datum der Kontrolle;
i) Name und Unterschrift des Kontrollorganes sowie des Verfügungsberechtigten.
(2) Werden bei einer Kontrolle keine die Betriebssicherheit und die Funktionstüchtigkeit gefährdenden Mängel festgestellt (positives Kontrollergebnis), ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß der Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Bei positivem Kontrollergebnis ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß der Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Die Kontrollplakette ist von der autorisierten Werkstätte (§ 8) vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Kontrollplakette hat durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr zu erfolgen, in dem spätestens eine erneute Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes erforderlich ist.
(3) Die Kontrollplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie ist gut lesbar und unverwischbar mit dem Landescode, einer fortlaufenden Nummer und einer Bezeichnung der autorisierten Werkstätte zu versehen. Die Kontrollplaketten sind von autorisierten Werkstätten (§ 8) bei der Landesregierung zu beziehen. Die Landesregierung hat über die ausgegebenen Kontrollplaketten ein Register zu führen.
(4) Werden bei einer Kontrolle die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt (negatives Kontrollergebnis), darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Bei einer Kontrolle mit negativem Kontrollergebnis darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Es ist lediglich ein Kontrollbericht gemäß Abs. 1 auszustellen.
(5) Die Kontrollplakette wird mit Ablauf des gelochten Kalendermonates des gelochten Kalenderjahres ungültig.
(6) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen ab dem 27. November 2016 (§ 4 Abs. 1) bzw. ab dem 1. Jänner 2021 (§ 4 Abs. 4) nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind. Ausgenommen von diesem Verbot sind Neugeräte, solange diese noch nicht erstmalig einer Kontrolle unterzogen sein müssen (§ 4 Abs. 2 und 4). Den Zeitpunkt des Erwerbes der Neugeräte hat die verfügungsberechtigte Person durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
(7) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Kontrollplakette zu erneuern bzw. eine Kopie des Kontrollberichts auszufolgen. Die Erneuerung einer unkenntlichen Plakette kann auf Grundlage des entsprechenden Kontrollberichts auch durch jede andere autorisierte Werkstätte erfolgen. Jede Erneuerung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nachvollziehbar mittels eigenem Kontrollbericht zu dokumentieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2015, 33/2022
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