(1) Die Kontrolle gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hat durch eine autorisierte Werkstätte zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register samt Kontaktdaten zu führen und dieses in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Homepage des Landes im Internet, zu veröffentlichen.
(3) Autorisierte Werkstätten müssen über alle Mess- und Kontrolleinrichtungen verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen von Pflanzenschutzgeräten nach dieser Verordnung erforderlich sind. Das die Kontrollen durchführende sachkundige Personal ist regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ein Mal, einschlägig zu schulen.
(4) Die in anderen Bundesländern, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG autorisierten Werkstätten gelten als autorisierte Werkstätten nach dieser Verordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020, 33/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise