(1) Die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten durch eine autorisierte Werkstätte (§ 8) hat gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Die Kontrolle ist von entsprechend sachkundigen Personen ausschließlich mit kalibrierten Geräten durchzuführen.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die Umgebungsbedingungen, unter denen die Kontrolle durchgeführt wird, die Ergebnisse nicht verfälschen oder die erforderliche Qualität der Messungen negativ beeinflussen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise