(1) Personen, die Pflanzenschutzgeräte verwenden, haben sich vorab über die mit ihnen verbundenen Risiken zu informieren .
(2) Pflanzenschutzgeräte sind vom Verfügungsberechtigten sorgfältig zu warten und erforderlichenfalls instand zu setzen. Im Rahmen der Wartung sind insbesondere auch die Zubehörteile regelmäßig zu wechseln.
(3) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte entsprechend der für sie gemäß den pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtenden Fort- und Weiterbildung durchzuführen.
(4) Pflanzenschutzgeräte und Behältnisse, die für die Ausbringung oder Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Verwendung sorgfältig zu reinigen. Spülwässer sind entweder neuerlich zur Ausbringung zu verwenden oder großflächig auf die mit dem jeweiligen Mittel behandelten Flächen aufzubringen oder schadlos zu beseitigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2015, 33/2022
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